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abfolgt. Der Berabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung
von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich
des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen.
Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen ge-
stempelte Formulare des Musters d in größerer Menge in Umtausch gegen
verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten
für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien.
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle
nach näherer Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vor-
heriger Anmeldung nach den Vorschriften unter Nummer 2a neu ausgestellte
Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werth-
papieren herausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in
Gegenwart zweier Beamten vernichtet.
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des
Musters d können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landes-
regierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare oder Marken
zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht werden; indessen findet auch hier in
der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare,
der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung ge-
stempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des An-
tragstellers gleich.
Zu S§. 38 des Gesetzes.
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 des
Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten
näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften
des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden
Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich