Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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abfolgt. Der Berabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung 
von Privatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich 
des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen ge- 
stempelte Formulare des Musters d in größerer Menge in Umtausch gegen 
verdorbene Formulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten 
für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien. 
An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle 
nach näherer Anweisung der Direktivbehörde dem Berechtigten auf Grund vor- 
heriger Anmeldung nach den Vorschriften unter Nummer 2a neu ausgestellte 
Werthpapiere von demselben Steuerwerth abgabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werth- 
papieren herausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in 
Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
27b. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des 
Musters d können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landes- 
regierungen bestimmten Steuerstellen gegen gestempelte Formulare oder Marken 
zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht werden; indessen findet auch hier in 
der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, 
der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung ge- 
stempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des An- 
tragstellers gleich. 
Zu S§. 38 des Gesetzes. 
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 des 
Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten 
näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften 
des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden 
Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich
	        
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