Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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wordenen Formulare und Marken zu beantragen ist. Sind die Stempelzeichen 
oder die Formulare nicht unversehrt, so erfolgt die Erstattung der Abgabe 
nur dann, wenn von denselben noch kein oder doch kein solcher Gebrauch ge- 
macht ist, dem gegenüber durch die Steuererstattung das fiskalische Interesse 
gefährdet erscheint. 
Der Antrag auf Erstattung muß bis zum 31. März 1886 gestellt 
werden. Wird die Erstattung erst nach diesem Termine beantragt, so erfolgt 
dieselbe nur dann, wenn die rechtzeitige Beantragung nicht thunlich gewesen 
oder aus entschuldbarem Versehen versäumt worden ist.
	        
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