E. Schluß= und Uebergangs-Bestimmungen.
§. 39.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1885 in Wirksamkeit.
Mit diesem Tage werden die bisherigen Forstämter aufgelöst, und haben die bei den
Kreisregierungen zu bildenden Forstabtheilungen ihre Thätigkeit zu beginnen.
8. 40.
In Bezug auf die weitere Ueberleitung der bisherigen Forstverwaltungs-Organisation
in den durch gegenwärtige Verordnung normirten definitiven Stand bestimmen Wir Folgendes:
1. Wir behalten Uns vor, die in §. 8 dieser Verordnung vorgesehene Zahl der
Forsträthe bei den Regierungs-Forstabtheilungen für die Uebergangszeit entsprechend zu
erhöhen. «
Die Geschäfte bei den Forstbuchhaltungen der Regierungs-Forstabtheilungen können
einstweilen kommissarisch versehen werden.
2. Die Bildung der in Aussicht genommenen künftigen Forstamts-Bezirke ist in den-
jenigen Fällen, in welchen bestehende Forstreviere entweder gänzlich aufzulösen oder in
Assessorenposten umzuwandeln sind, allmählich bei Eintritt der betreffenden Vakaturen, außer-
dem aber am 1. Juli 1885 zu vollziehen.
Der Vollzug der definitiven Formation der Forstämter ist jeweils bekannt zu geben.
3. Die den Forstämtern und deren Vorständen nach gegenwärtiger Verordnung ob-
liegenden Geschäfte sind, soferne Wir nicht für einzelne Fälle etwas Anderes verfügen,
von den seitherigen Oberförstern wahrzunehmen, und zwar im Falle die Neubildung bereits
stattgefunden hat, für den ganzen Umfang des neugebildeten Amtsbezirkes, außerdem aber
für den Umfang ihres seitherigen Forstrevieres, soweit dasselbe vorerst noch fortzubestehen hat.
4. Die Regulirung der pragmatischen Bezüge derjenigen Forstmeister seitheriger Ordnung,
welche Wir zu Forsträthen des neuen Status zu befördern geruhen werden, soll in der
Weise stattfinden, daß die betreffenden Beamten — gegen Einziehung der sämmtlichen bis-
herigen Nebenbezüge — in die correspondirende Dienstaltersklasse der Gehaltsregulativs-
Klasse IV b eingereiht werden und in letzterer so vorrücken, als ob sie bisher schon in der-
selben gestanden wären.