M 34. 543
B.
Bestimmungen
Üüber
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetz, betreffend die Erhebung
von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179) zu entrichtenden
Abgaben.
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1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über
die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister
zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1
dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald
die Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privat-
formulare zu Schlußnoten (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften) bezw. die Bedruckung der
Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist.
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von
Reichsstempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von
Vertragsurkunden (§. 14 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach
der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen Auf diese
Register finden die nachstehend unter Nummer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen
keine Anwendung.
2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein
Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen die-
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jenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterie- ,
loosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch
dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung
der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung der-