Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 543 
B. 
Bestimmungen 
Üüber 
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetz, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179) zu entrichtenden 
Abgaben. 
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1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über 
die bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister 
zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 
dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald 
die Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privat- 
formulare zu Schlußnoten (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften) bezw. die Bedruckung der 
Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist. 
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von 
Reichsstempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von 
Vertragsurkunden (§. 14 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach 
der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen Auf diese 
Register finden die nachstehend unter Nummer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen 
keine Anwendung. 
2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein 
Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen die- 
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2 
jenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterie- , 
loosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch 
dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung 
der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung der-
	        
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