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Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung
der Abgabe (§. 22 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen
erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Nr. 23 der Ausführungsvor-
schriften).
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu
auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Nr. 27 der Ausführungsvorschriften), so ist
diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen (siehe oben Nr. 2).
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Formulare zu Schlußnoten und Reichs-
stempelmarken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu
verrechnen ist, nur im Stempelmaterialienkonto abgeschrieben werden (siehe oben Nr. 4).
11. Ueber den nach §. 44 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichs-
kasse abzuliefernden Nettoertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der
Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich ab-
zurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden
Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben die von
ihnen erhobenen Reichsstempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden
Reichssteuerübersichten mit nachzuweisen.
Bierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Nettoertrags
der Reichsstempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Ge-
sammteinnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche
das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Exemplaren
mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs-
Hauptkasse.
Die Vergütung von 2 Prozent für Erhebung und Verwaltung der Reichsstempelabgabe
(§. 43 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung
des Ertrages an die Reichskasse einzubehalten.
12. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben
haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vor-
läufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und
zum 1. November jedes Jahres eine definitive Uebersicht derselben für das abgelaufene Etats-
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