Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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jahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtig- 
keit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich. 
Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen 
Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder 
Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs- 
schatzamte zu machende Mittheilung, daß die provisorischen Uebersichten auch der definitiven 
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können. 
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte 
bei der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempel- 
abgaben mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotteriever- 
waltungen (Nr. 26 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichs- 
schatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines 
Exemplares der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Fest- 
stellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit. 
13. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des 
Etatsjahres aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem 
anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs- 
stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt ein- 
zusenden. 
14. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und 
Nachweisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den 
Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen. 
15. Die im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind mindestens ein- 
mal jährlich der Revision zu unterwerfen; nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanz- 
behörde dürfen solche Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke 
oder Geschäfte in der Regel nur vereinzelt vorkommen, seltener als einmal jährlich, jedoch 
mindestens alle drei Jahre einmal der vorgeschriebenen Revision unterzogen werden. Die 
letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vorzunehmen. 
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und 
Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und ein-
	        
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