Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 551 
der Einnahme und Ausgabe von Formularen zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken nach 
dem neuen Muster (oben Nr. 13) beizufügen. Zur Aufstellung der Uebersicht B haben 
die Steuerstellen das nach den Bestimmungen unter Nummer 4 zu führende Konto schon 
im Laufe des 2. Quartals des Etatsjahres zu eröffnen. 
18. Die am 1. Oktober 1885 bei den Steuerstellen noch vorhandenen, nicht mehr 
verkäuflichen Reichsstempelmarken der bisherigen Art sind an die Direktivbehörden (in Preußen 
an das Haupt-Stempelmagazin) abzuliefern und dort in Gegenwart zweier Beamten durch 
Berbrennen zu vernichten. Die Vernichtungsverhandlungen werden der vorstehend unter 17 
gedachten Nachweisung A als Ausgabebeläge beigefügt. In den Verhandlungen ist die 
Menge und der Steuerwerth der verbrannten Marken, sowie der Betrag der dafür an die 
Reichsdruckerei gezahlten Herstellungskosten anzugeben. Der Reichskanzler wird ermächtigt, 
diese Herstellungskosten den Landesregierungen von der Reichs-Hauptkasse erstatten zu lassen. 
· 19. In derselben Weise, jedoch auch in Preußen bei den Direktivbehörden, erfolgt 
die Vernichtung der gestempelten Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken der 
bisherigen Art, für welche nach Ziffer 31 der Ausführungsvorschriften den Steuerpflichtigen 
der Werth der dafür entrichteten Stempelabgabe baar erstattet ist. Ueber die Vernichtung 
dieser Stempelzeichen sind besondere, den Nachweisungen über Einnahme und Ausgabe 
(Muster 5) nachrichtlich beizufügende Verhandlungen aufzunehmen. Die zurückgezahlten 
Beträge werden wie die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen verrechnet. 
20. Bis zum 21. Dezember 1885 dürfen sich die Steuerstellen zur Herstellung ge- 
stempelter Formulare zu Schlußnoten sowie zur Abstempelung von Vertragsurkunden anstatt 
des in Nummer 7 Absatz 2 bestimmten Stempels noch des Amtsstempels, mit dem die 
Abstempelung der mit Marken versehenen Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen bis- 
her zu bewirken war, in Ermangelung eines solchen aber ihres gewöhnlichen Amtsstempels 
bedienen.
	        
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