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um den Betrag von 720 —X erhöht und der zur Beförderung gelangte Beamte in die
entsprechende Gehaltsstufe der Besoldungsregulativs-Klasse VII b eingereiht wird, ohne daß
für das Vorrücken in derselben ein neuer Termin zu laufen beginnt.
In denjenigen Fällen, in denen bei Anwendung eines Zuschlages von 720 -X eine
Abweichung von den regelmäßigen Sätzen des Gehaltsregulatives sich ergibt, werden die Gehalts-
bezüge besonders festgesetzt.
Würde durch die, in vorstehender Weise getroffene Regulirung des pragmatischen Ge-
haltes eines auf seinem bisherigen Dienstesposten zum wirklichen Forstmeister beförderten
Oberförsters oder Titular-Forstmeisters der Wegfall des seitherigen verordnungsmäßigen
Nebenbezuges an Dienstwohnung, Dienstgründen und Besoldungsholzentschädigung nicht ge-
deckt sein, so wird der überschießende Betrag des bisherigen Nebenbezuges unter dem Titel
„Mehrbezug aus früheren Dienstesverhältnissen“ als nicht pragmatische Zulage gewährt.
Diese Zulage ist jedoch nicht als Nebenbezug im Sinne des § 8 der K. Ver-
fassungsbeilage zu betrachten und erlischt, sobald der Beamte auf einen anderen Dienstes-
posten — sei es auf sein Ansuchen oder ohne dasselbe — versetzt wird.
8. Denjenigen Oberförstern, welche aus besonderen Verwaltungsrücksichten in die Stellung
eines Forstamts-Assessors übertreten, werden Wir ihren bisherigen Titel, Rang und Ge-
halt, einschließlich sämmtlicher verordnungsmäßiger Nebenbezüge und Aversen, das Vorrücken
im Gehalte nach bisheriger Weise, sowie ihre bisherigen Pensionsansprüche vorbehalten.
9. Die seitherigen Forstamts-Assistenten werden nach Maßgabe des Fortschreitens
der Neuformation der Forstamtsbezirke, sowie nach Maßgabe ihrer Anciennetät und Quali=
fikation zu Forstamts-Assessoren befördert, und wollen Wir denselben lediglich für ihre
Person, neben dem verordnungsmäßigen Dienstesaufwandsaversum, eine besondere persönliche
Zulage bewilligen, welche Wir bei der jedesmaligen Ernennung eines Assessors auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen nach den jeweiligen Verhältnissen be-
messen und festsetzen werden.
Diese persönliche Zulage ist nicht als Nebenbezug im Sinne des §. 8 der IX. Ver-
fassungsbeilage zu betrachten.
10. Bis zu ihrer Beförderung werden die seitherigen Forstamts-Afsistenten zunächst
im Buchhaltungs= und Referatsdienste der Regierungs-Forstabtheilungen verwendet.
Von diesen Forstamts-Assistenten hat — außer den bisherigen dekretmäßigen Diäten