Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

52 
um den Betrag von 720 —X erhöht und der zur Beförderung gelangte Beamte in die 
entsprechende Gehaltsstufe der Besoldungsregulativs-Klasse VII b eingereiht wird, ohne daß 
für das Vorrücken in derselben ein neuer Termin zu laufen beginnt. 
In denjenigen Fällen, in denen bei Anwendung eines Zuschlages von 720 -X eine 
Abweichung von den regelmäßigen Sätzen des Gehaltsregulatives sich ergibt, werden die Gehalts- 
bezüge besonders festgesetzt. 
Würde durch die, in vorstehender Weise getroffene Regulirung des pragmatischen Ge- 
haltes eines auf seinem bisherigen Dienstesposten zum wirklichen Forstmeister beförderten 
Oberförsters oder Titular-Forstmeisters der Wegfall des seitherigen verordnungsmäßigen 
Nebenbezuges an Dienstwohnung, Dienstgründen und Besoldungsholzentschädigung nicht ge- 
deckt sein, so wird der überschießende Betrag des bisherigen Nebenbezuges unter dem Titel 
„Mehrbezug aus früheren Dienstesverhältnissen“ als nicht pragmatische Zulage gewährt. 
Diese Zulage ist jedoch nicht als Nebenbezug im Sinne des § 8 der K. Ver- 
fassungsbeilage zu betrachten und erlischt, sobald der Beamte auf einen anderen Dienstes- 
posten — sei es auf sein Ansuchen oder ohne dasselbe — versetzt wird. 
8. Denjenigen Oberförstern, welche aus besonderen Verwaltungsrücksichten in die Stellung 
eines Forstamts-Assessors übertreten, werden Wir ihren bisherigen Titel, Rang und Ge- 
halt, einschließlich sämmtlicher verordnungsmäßiger Nebenbezüge und Aversen, das Vorrücken 
im Gehalte nach bisheriger Weise, sowie ihre bisherigen Pensionsansprüche vorbehalten. 
9. Die seitherigen Forstamts-Assistenten werden nach Maßgabe des Fortschreitens 
der Neuformation der Forstamtsbezirke, sowie nach Maßgabe ihrer Anciennetät und Quali= 
fikation zu Forstamts-Assessoren befördert, und wollen Wir denselben lediglich für ihre 
Person, neben dem verordnungsmäßigen Dienstesaufwandsaversum, eine besondere persönliche 
Zulage bewilligen, welche Wir bei der jedesmaligen Ernennung eines Assessors auf den 
Antrag Unseres Staatsministeriums der Finanzen nach den jeweiligen Verhältnissen be- 
messen und festsetzen werden. 
Diese persönliche Zulage ist nicht als Nebenbezug im Sinne des §. 8 der IX. Ver- 
fassungsbeilage zu betrachten. 
10. Bis zu ihrer Beförderung werden die seitherigen Forstamts-Afsistenten zunächst 
im Buchhaltungs= und Referatsdienste der Regierungs-Forstabtheilungen verwendet. 
Von diesen Forstamts-Assistenten hat — außer den bisherigen dekretmäßigen Diäten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.