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§. 1.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörden im Sinne des Reichs-
Gesetzes sind:
a) für die auf Staatsrechnung geführten Bauten neuer Eisenbahnlinien von der
Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Bauabtheilung,
b) für den Betrieb der Staatseisenbahnen, des Ludwig-Donau-Main-Kanales und
der Bodenseedampfschiffahrt einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Neu-
bauten von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, und
c) für den Betrieb der Post= und Telegraphen-Verwaltung von der Generaldirektion
der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen,
wahrzunehmen.
8. 2.
Bei jeder Ausführungsbehörde wird ein Schiedsgericht mit dem Sitze in München
errichtet.
Die Ernennung des Vorsitzenden, sowie des Stellvertreters desselben erfolgt durch
Unser Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Die Kosten der Schiedsgerichte sind von den Ausführungsbehörden zu tragen.
g. 3.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt in allen Fällen durch die Ausführungs-
behörden.
8. 4.
Die Anzeigen über die vorkommenden Unfälle (§. 54, Abs. 5 des Unfallversicherungs-
Gesetzes vom 6. Juli 1884) sind
a) im Geschäftsbereiche der Bauabtheilung an diejenige Eisenbahnbausection, in
deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat,
b) im Geschäftsbereiche der Betriebsabtheilung in der gleichen Weise an die k. Ober-
bahnämter, Centralwerkstätten und Centralmagazins-Verwaltungen, dann an das
Kanalamt oder das Betriebsamt der Bodenseedampfschiffahrt, und