Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 36. 577 
c) im Geschäftsbereiche der Abtheilung für Post und Telegraphen an dasjenige 
k. Oberpostamt, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat, 
zu erstatten. 
Die gleichen Behörden haben bezüglich der in ihren Bezirken vorkommenden Unfälle 
die Untersuchung nach §. 53 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 zu führen; 
dieselben sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses anderen Dienststellen im Requisitions= 
wege die Vornahme von Erhebungen zu übertragen. Den Ausführungsbehörden bleibt vor- 
behalten, die Führung der Untersuchung durch besondere Kommissäre vornehmen zu lassen. 
8. b. 
Die Erlassung des Regulatives über die Wahl der Vertreter der Arbeiter wird 
Unserem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern im Benehmen 
mit Unserem Staatsministerium des Innern vorbehalten. 
Elmau, den 27. September 1885. 
Ludwig. 
rhr. v. Trailsheim. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen der k. Ministerialrath 
von Leinfelder.
	        
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