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§. 1.
Die Ein= und Durchfuhr von Schweinen aus Rußland und aus den HOinterländern
Oesterreich-Ungarns wird vom 15. Oktober 1885 ab verboten.
8. 2.
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus
Oesterreich= Ungarn (mit Ausschluß der Hinterländer) an den von den k. Regierungen,
Kammern des Innern, hiefür bestimmten Eintrittsorten unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Vor Einlaß der Thiere über die Landesgrenze ist ein amtliches Zeugniß darüber
vorzulegen, daß die einzuführenden Thiere aus Oesterreich= Ungarn (mit Ausschluß
der Hinterländer) stammen. ·
b) Die einzuführenden Thiere müssen auf den Grenzstationen durch den hiefür be—
stellten Kontrolthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht werden.
c) Die Untersuchung der Thiere sowie die schriftliche Bestätigung der Zulässigkeit der
Einfuhr durch den Kontrolthierarzt hat nach Maßgabe der in der Dienstes-Instruktion
für die Kontrolthierärzte vom 12. April 1880 — A.-Bl. d. St.-M. des Innern
S. 159 und f. — enthaltenen Vorschriften zu erfolgen.
d) Die Kosten der thiecärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen.
Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Bestimmungen
der Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1879 „Maßregeln gegen Vieh-
seuchen betr.“ — Ges.= und V.-O.-Bl. S. 1536 und f. — und des hiezu er-
lassenen Ausschreibens des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880
Nr. 18666 — A.-Bl. d. St.-M. des Innern S. 129 und f. — in Anwendung
zu kommen.
8. 3.
Die Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot
der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs vom
6. März 1883 — Ges.= und V.-O.-Bl. S. 306 und f. — werden durch obige Anord-
nungen nicht berührt.