Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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an den Sitzen Unserer Kreisregierungen festzusetzen, und beauftragen Unsere Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, die Einberufung hiernach zu veranlassen. 
Herrenwörth, den 7. Oktober 1885. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
An sämmtliche k. Regierungen, Der General-Sekretär: 
Kammern des Innern. Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 13,279. 
Bekanntmachung, Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betr. 
RKönigliches Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben unter'm 27. September l. Is. Allerhöchst 
anzuordnen geruht, daß die gemäß §. 47 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
bayerischer Seits aufzustellenden Schiedsgerichts-Vorsitzenden und deren Stellvertreter durch 
das k. Staatsministerium des Innern zu ernennen seien. 
Im Vollzuge dieser Allerhöchsten Bestimmung werden hiemit ernannt: 
I. für das Schiedsgericht 
1) der VIII. Sektion der Knappschafts-Berufsgenossenschaft, 
2) der I. Sektion der Süddeutschen Eisen= und Stahl-Berufsgenossenschaft, 
3) der XIV. Sektion der Ziegelei-Berufsgenossenschaft, 
4) der VII. Sektion der Berufsgenossenschaft der Gas= und Wasserwerke, 
5) der I. Sektion der Papiermacher-Berufsgenossenschast,
	        
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