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an den Sitzen Unserer Kreisregierungen festzusetzen, und beauftragen Unsere Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, die Einberufung hiernach zu veranlassen.
Herrenwörth, den 7. Oktober 1885.
Ludwig.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
An sämmtliche k. Regierungen, Der General-Sekretär:
Kammern des Innern. Ministerialrath v. Nies.
Nr. 13,279.
Bekanntmachung, Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betr.
RKönigliches Staatsministerium des Innern.
Seine Majestät der König haben unter'm 27. September l. Is. Allerhöchst
anzuordnen geruht, daß die gemäß §. 47 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
bayerischer Seits aufzustellenden Schiedsgerichts-Vorsitzenden und deren Stellvertreter durch
das k. Staatsministerium des Innern zu ernennen seien.
Im Vollzuge dieser Allerhöchsten Bestimmung werden hiemit ernannt:
I. für das Schiedsgericht
1) der VIII. Sektion der Knappschafts-Berufsgenossenschaft,
2) der I. Sektion der Süddeutschen Eisen= und Stahl-Berufsgenossenschaft,
3) der XIV. Sektion der Ziegelei-Berufsgenossenschaft,
4) der VII. Sektion der Berufsgenossenschaft der Gas= und Wasserwerke,
5) der I. Sektion der Papiermacher-Berufsgenossenschast,