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Die Aufsichtsbehörden der hienach in Frage kommenden Krankenkassen werden an-
gewiesen, die Vorstände der letzteren auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
München, den 22. Oktober 1885.
Dr. v. Fäusile. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Bekanntmachung,
betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem
Unfallszu leistenden, Seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld
(5. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes).
Vom 30. September 1885.
Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Ver-
sicherungsamt die nachstehenden Ausführungsvorschriften:
§. 1. Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes
gelten: Die Gemeindekrankenversicherung, die Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Innungs-, Bau-
krankenkassen, die Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876
(Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen
gemäß §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten
Kassen beizutreten, befreit sind.
§. 2. Der im §. 5 Absatz 9 cir. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom
Beginn der fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf
der dreizehnten Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Kranken-
geld gesetzlich oder statutengemäß besteht. Der Tag des Unfalls ist bei der Berechnung
des Zeitablaufs nicht mit zu zählen.
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statuten-
gemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (§§. 1 und 2
des Unfallversicherungsgesetzes.)