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Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem
Falle die Krankenkasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen
den Betriebsunternehmer.
8. 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit.
vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer des-
jenigen Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung
zu machen und dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht
beseitigt werden, so hat die Verwaltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe
der betheiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergeb-
nisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde
(§. 5 Absatz 11 a. a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.
§. 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der
gleichen Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder
statutengemäß zu gewährende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind.
§. S8. Die der Krankenkasse in Befolgung des §. 5 Absatz 9 cit. erwachsene Mehr-
ausgabe an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassen-
mitgliedes, nach dem etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der
dreizehnten Woche nach Eintritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren.
§. 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen.
§. 10. Bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann ab-
weichend von den Bestimmungen in 88. 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung
zwischen den Betriebsunternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischen-
räumen und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen.
Berlin, den 30. September 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker