Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

41. 609 
Liquidation 
auf Grund 
des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. 
Krankenkasse (Name, Art, Sitz): 
Aufsichtsbehörde (Name, Sitz): 
1) Betrieb, in welchem sich der Unfall 
ereignet hat; Name des Unternehmers 
(Firma); genaue Ortsangabe (even- 
tuell S und Hausnummer): 4 
2) Vor= und Zuname des verletzten 
Kassenmitgliedes: 1 
Wohnort, Wohnung: 6 
3) Datum des Unfalls: 
4) der Wiederaufnahme der Arbeit, zu a: 
oder 6 
b. des erfolgten Ablebens, oder « 
c.desAblaufsderdreizehntenWochezuc: 
nach Eintritt des Unfalles: 
5) Anzahl der Tage, für welche dem Verietzten vom Beginn der fünften Woche nach 
Eintritt des Unfalles bis zur Wiederherstellung (bis zum etwa erfolgten Ableben, 
beziehungsweise bis zum Ablauf der dreizehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist: 
a. der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen 
Arbeitslohdnnss-sss 19 93 
6) Betrag des b. (gesetzlichen) (statutenmäßigen) Krankengeldes für den Tggg. 4 J— 
c auf Grund des § 5 Absay des Unfallversicherungsgesetzes 
1 für den Tag gewährten Krankengeldes . .. .. M. . 
7) Berechnung. — Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt 
des Unfalles an Krankengeld insgesammt empfangen: 
und zwar für .. Tage (vergl. Ziffer 5) 3. A.. (vergl. Ziffer 60), 
zusammememeeennnnnnnnn 
Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (gesetzlich) (statutenmäßig) zu 
und zwar für Tage (vergl. Ziffer 5) 5.. A ... (vergl. Zifser 6b), zusammen 
Metrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu erstatten ist. 
  
u h: 
Datum 
  
  
4½ 
— 
8) Bemerkungen:
	        
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