Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Beilage. 
J Normalanlage und zwar in Orten mit 
E einer Bevölkerung 
S. Bezeichnung *'2 Betriebsanlage 
b. von mehr als 
" der a. von von 20 000 und 
unter 1000 4000 Seel d 
S. Gewerbe 1000 bis bis ohnenuu csicht Bemerkungen 
5 Seelen 4000 20000 aufdle B 4n1 
Seelen Seelen 23 c Sebol- 
erungszahl 
A M A J K NJ & □ 
130a] Fabriken zur Weiterver- 
arbeitung von Branntwein 
oder Spiritus (Spritraffi- 
nerien, Liqueur= und Rum- 
fabriken) . —————————- 18-—BetriebsanlagenachArt.7.Die- 
selbekannbiszu272vomhuns 
dert des veranschlagten Erträg- 
141 Brennereien zur Erzeug- nisses erhöht werden. 
ung von Branntwein oder 
Spiritus, und zwar: 
#) als Hauptbetrieb 1 80 2 70 4 — 5 40 Als Betriebsanlage wird für 
jeden der ersten 1000 im Jahre 
erzeugten Hektoliter ein Betrag von 
8 Pfennig, für jeden der nächsten 
1000 Hektoliter ein Betrag von 
14 Pfennig und für jeden wei- 
teren Hektoliter ein Betrag von 
b) als Nebenbetrieb der 20 Pfennig in Ansatz gebracht. 
Landwirthschaft — ——— – ls Betriebsanlage wird für 
  
J) als Nebenbetrieb eines 
Gewerbes . 
  
  
  
  
  
  
  
die ersten 100 im Jahre erzeugten 
Hektoliter nichts, für jeden wei- 
teren Hektoliter der Betrag von 
5 Pfennig in Ansatz gebracht. 
Als Betriebsanlage wird für 
die ersten 20 im Jahre erzeugten 
Hektoliter nichts, für jed en der 
nächsten 980 Hektoliter ein Betrag 
von 8 Pfennig und für je den 
weiteren Hektoliter ein Betrag von 
14 bezw. 20 Pfennig nach der oben 
zu a angegebenen Abstufung in 
Ansatz gebracht. Von der Bestim- 
mung in Art. 9 Abs. 3 des Ge- 
setzes ist Umgang zu nehmen. 
Die Berechnung der Erzeugniß- 
menge unter lit. a, b und c hat 
durchweg nach Hektolitern mit 
einem Alkoholgehalte zu 
fünfzig Prozent zu erfolgen.