rseh und Verorduuugs·lul
Königreich Bayern.
45.
München, den 26. November 1885.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 23. November 1885, den Vollzug des Gesetzes vom 20. November 1885, die Abänderung
des Gesetzes über den Branntweinausschlag vom 25. Februar 1880 betreffend.
Nr. 16,148.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 20. November 1885, die Abänderung des
Gesetzes über den Branntweinaufschlag vom 25. Februar 1880 betreffend.
Rönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf §. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Mai 1880, den
Vollzug des Gesetzes über den Branntweinaufschlag betreffend, dann auf die Bekanntmachung
des unterfertigten k. Staatsministeriums vom 1. Juni 1880 gleichen Betreffs (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 393|395) werden die in Folge des Gesetzes vom 20. November 1885
— die Abänderung des Gesetzes über den Branntweinaufschlag vom 25. Februar 1880
betreffend — an den Vorschriften der Instruktion zum Vollzuge des letzteren Gesetzes
(Beilage zu Nr. 36 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1880) sich ergebenden
Aenderungen nachstehend mit dem Beisügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselben
sofort in Wirksamkeit zu treten haben.
München, den 23. November 1885.
Dr. v. Niedel.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.
107