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J.
An Stelle der Bestimmungen in 8. 4 Ziff. 2 lit. a Abs. 1, dann lit. d Abs. 1 und2
haben nachstehende Vorschriften zu treten:
a) Die Abrechnungen haben die Aufschlagschuldigkeit ausgeschieden nach dem Anfalle von
Maischbrennereien zum vollen Steuersatze;
Maischbrennereien nach neun Zehntel
Maischbrennereien nach acht Zehntel des vollen Steuersatzes;
Maischbrennereien nach sechs Zehntel
Maischbrennereien, welche der Abfindung nach Art. 5 und 59 des Gesetzes
vom 25. Februar 1880 unterliegen;
r S E0
FMaterialbrennereien zum Satze von 1 — vom Hektoliter;
□ Materialbrennereien zum Satze von 50 J vom Hektoliter;
I Materialbrennereien zu anderen Sätzen;
Materialbrennereien, welche der Abfindung nach Art. 5 und 59 des Gesetzes
vom 25. Februar 1880 unterliegen;
K Fabrikatbrennereien
zu enthalten.
d) In die Spalte 4 ist bei den Brennereien zu lit. A, B, C und L die Größe des
zu versteuernden Gesammtmaischraums, bei den Brennereien zu lit. F, C und H die
Gesammtmenge der zu versteuernden Materialien, bei den Brennereien zu lit. E und)
die berechnete Gesammtmenge der zu versteuernden Maische bezw. Materialien, bei den
Brennereien zu lit. K die Gesammtmenge des vom Meßapparat angezeigten absoluten
Alkohols — und zwar durchgehends in Hektolitern und Litern einzustellen.
Bei den Brennereien zu lit. A, B, C und D bleibt der überschießende Rauminhalt,
welcher 25 Liter nicht erreicht, und bei den Brennereien zu lit. F, GC und H die über-
schießende Materialmenge, welche 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht, so daß bei diesen
Brennereien in der Spalte 4 nur auf je 25 Liter abgerundete Beträge erscheinen
(Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1880); in den
einzelnen Betriebsplänen hat eine solche Abrundung nicht stattzufinden, es ist vielmehr