Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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J. 
An Stelle der Bestimmungen in 8. 4 Ziff. 2 lit. a Abs. 1, dann lit. d Abs. 1 und2 
haben nachstehende Vorschriften zu treten: 
a) Die Abrechnungen haben die Aufschlagschuldigkeit ausgeschieden nach dem Anfalle von 
Maischbrennereien zum vollen Steuersatze; 
Maischbrennereien nach neun Zehntel 
Maischbrennereien nach acht Zehntel des vollen Steuersatzes; 
Maischbrennereien nach sechs Zehntel 
Maischbrennereien, welche der Abfindung nach Art. 5 und 59 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1880 unterliegen; 
r S E0 
FMaterialbrennereien zum Satze von 1 — vom Hektoliter; 
□ Materialbrennereien zum Satze von 50 J vom Hektoliter; 
I Materialbrennereien zu anderen Sätzen; 
Materialbrennereien, welche der Abfindung nach Art. 5 und 59 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1880 unterliegen; 
K Fabrikatbrennereien 
zu enthalten. 
d) In die Spalte 4 ist bei den Brennereien zu lit. A, B, C und L die Größe des 
zu versteuernden Gesammtmaischraums, bei den Brennereien zu lit. F, C und H die 
Gesammtmenge der zu versteuernden Materialien, bei den Brennereien zu lit. E und) 
die berechnete Gesammtmenge der zu versteuernden Maische bezw. Materialien, bei den 
Brennereien zu lit. K die Gesammtmenge des vom Meßapparat angezeigten absoluten 
Alkohols — und zwar durchgehends in Hektolitern und Litern einzustellen. 
Bei den Brennereien zu lit. A, B, C und D bleibt der überschießende Rauminhalt, 
welcher 25 Liter nicht erreicht, und bei den Brennereien zu lit. F, GC und H die über- 
schießende Materialmenge, welche 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht, so daß bei diesen 
Brennereien in der Spalte 4 nur auf je 25 Liter abgerundete Beträge erscheinen 
(Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1880); in den 
einzelnen Betriebsplänen hat eine solche Abrundung nicht stattzufinden, es ist vielmehr
	        
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