Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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ganz oder zum Theil — zugekauft werden, für den Begriff der Landwirthschaftlichkeit und 
demgemäß auch für die Frage der Besteuerungsform und der Antheilnahme der Brennerei 
an den Steuerermäßigungen ganz ohne Belang. 
2. Der Charakter der Landwirthschaftlichkeit geht nicht verloren, wenn in Folge be- 
sonderer, der Aufschlagverwaltung auf Verlangen nachzuweisender Umstände z. B. bei zeit- 
weise vorübergehender Verminderung des Viehstandes u. dergl. ausnahmsweise auf 
kurze Zeit eine Veräußerung von Schlempe oder Dünger eintritt. 
Findet dagegen die gänzliche oder theilweise Veräußerung dieser Nebenprodukte ohne 
das Vorhandensein solcher besonderer Umstände statt, so hört die Brennerei auf eine land- 
wirthschaftliche zu sein; sie wird eine gewerbliche Brennerei und verliert in Folge dessen 
nicht nur die Steuerermäßigung, sondern wird auch dem Fabrikat-Aufschlage unterworfen — 
vergl. § 67 Ziff. 1|6. 
3. Die bereits vorhandenen oder etwa neu entstehenden Genossenschaftsbrenn- 
ereien sind, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als „landwirthschaftliche“ Brennereien 
zu behandeln. Ein landwirthschaftlicher Betrieb wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn 
a) die gesammte Schlempe — nicht in einem gemeinsamen Stalle, sondern — von 
den Genossenschaftern einzeln an das von ihnen gehaltene und zu ihrer Landwirth- 
schaft im entsprechenden Verhältnisse stehende Vieh verfüttert und der erzeugte 
Dünger von jedem Genossenschafter auf seinen selbstbewirthschafteten Feldern ver- 
wendet wird; 
b) die Brennerei im Eigenthum der Genossenschaft sich befindet; 
c) die Antheile der einzelnen Genossenschafter entweder gleichheitlich geregelt oder doch 
in einem dem Grundbesitz der einzelnen Genossenschafter angemessenen Verhältnisse 
festgestellt sind. 
Ist die eine oder die andere dieser Voraussetzungen nicht gegeben, oder liegen bestimmte 
Anhaltspunkte vor, nach welchen anzunehmen ist, daß die Genossenschaft nur zum Scheine 
gebildet wurde, so ist der Brennereibetrieb dem Fabrikataufschlage zu unterstellen — vergl. 
§. 67 Ziff. 3 und 8. 
4. Die Steuerbegünstigung genießen auf Grund des Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1880 nur jene landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem Zeit
	        
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