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raum vom 1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden und an einem Tage
nicht über 10½ Hektoliter Bottichraum bemaischen.
Das Einmaischen darf bis zum letzten Tage dieses Zeitraumes, das Abbrennen der
bereiteten Maische aber auch noch während der nächstfolgenden Tage fortgesetzt werden.
Außerdem besteht auf Grund des Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885
eine Steuerbegünstigung — jedoch nur vorübergehend bis auf Weiteres —
noch für zwei andere Kategorien von landwirthschaftlichen Brennereien, nämlich:
a)
b)
für solche Brennereien, welche innerhalb des in Abs. 1 erwähnten Zeitraumes an
einem Tage mehr als 10 ½, jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum benützen,
für solche Brennereien, welche während des gleichen Zeitraumes an einem Tage
über 15, jedoch nicht mehr als 30 Hektoliter Bottichraum bemaischen.
5) Die Steuerbegünstigung erstellt sich, wie folgt:
a)
b)
Von den in Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 bezeichneten land-
wirthschaftlichen Brennereien, d. i. von jenen dergleichen Brennereien, welche inner—
halb des gesetzlichen Zeitraumes (1. Oktober mit 31. Mai) an einem Tage nicht
über 10½ Hektoliter Bottichraum bemaischen, wird bis auf Weiteres der
Maischraumaufschlag nur mit sechs Zehnteln des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2
a. a. O) d. h. mit 78 546 vom Hektoliter Maischraum erhoben — orgl. Art. 59
Abs. 1 a. a. O., dann Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885.
Diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem gleichen Zeitraum be-
trieben werden und an einem Tage mehr als 10½, jedoch nicht über 15 Hektoliter
Bottichranm bemaischen, haben bis auf Weiteres den Maischraumaufschlag nur
mit acht Zehnteln des vollen Steuersatzes, d. i. mit 1 X 4%% J vom Hektoliter
Maischraum zu entrichten — orgl. Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar
1880 und Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885.
c) Mit neun Zehnteln des vollen Steuersatzes, d. i. mit 14 17% -J vom Hekto-
liter Maischraum wird bis auf Weiteres der Betrieb jener landwirthschaft-
lichen Brennereien besteuert, welche während des gedachten gesetzlichen Zeitraumes
betrieben werden und an einem Tage mehr als 15, jedoch nicht über 30 Hektoliter
Bottichraum bemaischen — orgl. Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885.