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Den bereits vorhandenen oder etwa neu entstehenden lan dwirthschaftlichen Ge-
nossenschaftsbrennereien, welche zwischen 10½ und 30 Hektoliter tägliche Einmaischung haben,
werden die den landwirthschaftlichen Einzelnbetrieben eingeräumten Vergünstigungen (lit. alc)
gleichfalls zu Theil.
6. Die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern kann landwirthschaftlichen
Brennereien auf Ansuchen in besonderen Bedürfnißfällen gestatten, den Betrieb einen Monat vor
dem 1. Oktober zu beginnen oder über den 31. Mai bis längstens 30. Juni fortzusetzen,
ohne daß hiedurch der Anspruch auf Steuerbegünstigung (Ziff. 5 lit. afc) für den Betrieb
vom nächstfolgenden 1. Oktober ab verloren geht.
Für die Einmaischungen, welche solchenfalls vor dem 1. Oktober bezw. nach dem
31. Mai stattfinden, ist jedoch der Aufschlag ohne Rücksicht auf die Größe des bemaischten
Bottichraumes nach dem vollen Steuersatze d. i. mit 1 31 -JW vom Hektoliter zu
entrichten.
7. Durch die Verarbeitung nicht mehliger Stoffe in landwirthschaftlichen Brennereien
während oder außerhalb des in Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 be-
zeichneten Zeitraumes wird der Anspruch auf Steuerbegünstigung nicht verwirkt.
8. Der Anspruch auf Steuerbegünstigung ist von den in Art. VI des Gesetzes vom
20. November 1885 bezeichneten Brennereien bei der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes
mündlich oder schriftlich ein für allemal anzumelden. Eine Wiederholung der Annieldung
ist nur im Falle des vorausgegangenen Verlustes des Anspruches erforderlich. Die An-
meldung hat keine rückwirkende Kraft.
Die Aufschlageinnehmerei trägt die Anmeldungen, soferne sie die geltend gemachten
Ansprüche für begründet erachtet, in ein nach Beilage XV der Instruktion zu führendes
Verzeichniß ein, welches für mehrere Betriebsjahre anzulegen ist.
Für die Zugänge jedes Betriebsjahres ist eine besondere Abtheilung im Verzeichniß
zu eröffnen.
Dasselbe ist mit einem Namensregister zu versehen, in welchem sich bei den Namen
der vorhandenen Inhaber steuerbegünstigter landwirthschaftlicher Brennereien der Hinweis
auf die bezüglichen Seiten und Nummern des Verzeichnisses finden muß.
Ueber den erfolgten Eintrag in das Verzeichniß wird dem Brennereibesitzer Seitens
der Ausschlageinnehmerei Bescheinigung ertheilt. Hält die Aufschlageinnehmerei den An-