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während der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai hat zur Folge, daß der Anspruch auf
Entrichtung des betreffenden ermäßigten Steuersatzes für den ganzen Monat, in
welchem die Ueberschreitung stattgefunden hat, verloren geht. Es muß also für alle
Einmaischungen des betreffenden Monates, auch wenn bei einzelnen derselben — oder bei
allen Einmaischungen bis auf eine — die Bemaischungsgrenze eingehalten wurde, der zu-
treffende höhere, eventuell der volle Steuersatz entrichtet werden. Dagegen findet eine nach-
trägliche Anwendung des höheren Steuersatzes auf den Betrieb in den voraus gegangenen
Monaten nicht statt und ebensowenig ist die Gewährung der bisherigen Steuerbegünstigung
für die folgenden Monate — die Wiedereinhaltung der treffenden Bemeischungsgrenzen
vorausgesetzt — ausgeschlossen.
Welcher Steuersatz bei Ueberschreitung der gesetzlichen Bemaischungsgrenzen Platz greift,
richtet sich nach der Höhe der Ueberschreitung bezw. der Größe des mehr bemeischten
Bottichraumes, so daß beispielsweise von einer Brennerei, welche bei täglicher Bemaischung
von 10½ Hektoliter Bottichraum zum Steuersatz von 78 16 J zugelassen ist und an einem
Tage 12 Hektoliter Bottichraum bemaischt, für alle während des betreffenden Monates
stattgehabten Einmaischungen nicht der volle Maischraumsteuersatz, sondern der ermäßigte
Satz von 1 J44 4946 J zu entrichten ist. Es können demnach während eines Betriebs-
jahres für eine und dieselbe Brennerei unter Umständen die sämmtlichen verschiedenen
Maischraumsteuersätze zur Anwendung gelangen, während für einen Monat auch bei mehr-
maliger Steigerung des Betriebs nur jeweils ein und zwar der betreffende höchste Steuer-
satz erhoben werden darf.
Die Anwendung eines höheren Steuersatzes bei Ueberschreitung der gesetzlichen Be-
maischungsgrenzen tritt dann nicht ein, wenn nur bei Ausführung der auf Sonn= oder
Feiertage treffenden Betriebe an den nächstvorhergehenden oder nächstfolgenden Tagen, oder
bei Betriebsstörungen zum Zwecke der Nachholung unterbliebener Einmaischungen die Be-
maischung sich bis zum doppelten Quantum von 10½ bezw. 15 oder 30 Hektoliter Bottich-
raum erstreckt. — Vergl. §. 5 Ziff. 4 Abs. 2 und §. 34 Ziff. 4.
Die Steuerbegünstigung geht selbstverständlich nicht verloren, wenn an einem Tage
weniger als der für den betreffenden Betrieb die Maximalgrenze bildende Bottichraum
von 10¼ bezw. 15 und 30 Hektoliter bemaischt, oder wenn nicht täglich einmaischt wird.
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