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und Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880, dann Art. VI des Gesetzes
vom 20. November 1885 für alle Abfindungsbrennereien ohne Einschränkung auf
eine bestimmte Betriebszeit bis auf Weiteres §otel des vollen Steuersatzes d. i.
78 %% 3 für je 100 Liter Meische".
b) In Ziff. 1 Abs. 10 lit. a hat der Schlußsatz zu lauten:
„Für diese Maischmenge berechnet sich die Aufschlag-Abfindung nach ootel des
vollen Steuersatzes auf 3—/4 88 7J“.
c) In Ziff. 1 Abs. 10 lit. b und in Ziff. 2 Abs. 1 sind die berechneten Aufschlag-
beträge von 3 M 89 J und 4/4 36 J zu ersetzen durch „3 — 14 7“.
d) Der letzte Satz in Ziff. 1 Abs. 13 hat zu lauten:
„für welche nach dem Satze von 78916 J ein Aufschlag von
12 57 J sich berechnet."
XIV.
An Stelle der Bestimmungen in §. 56 Ziff. 3 Abs. 6 treten folgende Vorschriften:
Dieser Steuersatz beträgt aber
a) für die der Abfindung obligatorisch unterliegenden Materialbrennereien gemäß
Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 und Art. VI des Gesetzes
vom 20. November 1885 bis auf Weiteres fünf Sechstel der vollen Sätze,
sohin für je 100 Liter
a) eingestampfte Weintreber 33¼ 3J,
8) Kernobst, Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 41 / J,
yJ) Trauben= oder Obstwein, flüßige Weinhefe und Steinobst 83½ ;
b) für die auf dem Wege des freien Uebereinkommens, sohin fakultativ zur Auf-
schlag-Abfindung zugelassenen Materialbrennereien für je 100 Liter
a#) eingestampfte Weintreber 40 4
8) Kernobst, Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 50 J,
7) Trauben= oder Obstwein, flüßige Weinhefe und Steinobst 1 =
XV.
In §. 62 Ziff. 3 sind die Worte „auch während der fünfjährigen Uebergangsperiode“
zu streichen.