Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

XI 45. 637 
XVI. 
In §. 63 lit. A sind folgende Aenderungen vorzunehmen: 
1. In Ziff. 1 sind die Worte „während der der Einführung des Gesetzes folgenden 
fünf Betriebsjahre“ zu ersetzen durch die Worte „bis auf Weiteres“. 
2. In Ziff. 2 sind die Worte „auf die Einführung des Gesetzes folgenden fünf 
Betriebsjahre“ zu ersetzen durch das Wort „lUebergangsperiode“. 
3. Ziff. 3 lit. d hat zu lauten: 
„Das freie Uebereinkommen nach Ziff. 2 kann abgeschlossen werden für die 
Bemaischung von 15 oder von 30 Hektoliter Bottichraum in einem Betriebsjahre 
(1. August bis 31. Juli)“. 
4. Ziff. 3 lit. f hat zu lauten: 
„Der Aufschlag beträgt für ein Betriebsjahr bei Bemaischung von 30 Hekto- 
liter 12 &, bei Bemaischung von 15 Hektoliter 6 -4“ 
„Diese Beträge sind in der ersten Hälfte des auf den Schluß jenes Ouartals 
folgenden Monats, in welchem der Betheiligte innerhalb eines Betriebsjahres zum 
letztenmale gebrannt hat, zu entrichten“. 
5. In Ziff. 3 lit. g# sind die Worte „während der fünfjährigen Uebergangsperiode“ 
zu streichen. 
6. In Ziff. 3 lit h Abs. 2 sind vor dem Worte „Bottichraum“ die Worte einzu- 
schalten „bezw. 30 Hektoliter“. 
Die gleiche Einschaltung hat auch in §F. 66 Ziff. 2 Abs. 1 stattzufinden. 
XVII. 
An Stelle der Bestimmungen in §. 67 haben nachstehende Vorschriften zu treten: 
§. 67. 
Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unterliegen. 
A. Obligatorischer Fabrikat-Aufschlag. 
1. Dem Branntweinfabrikat-Aufschlag sind ohne Rücksicht auf den Betriebs- 
umfang (vergl. jedoch Ziff. 7 unten) alle diejenigen gewerblichen Brennereien obli- 
gatorisch unterworfen, die mehlige Stoffe allein oder Mischungen aus mehligen und
	        
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