Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

638 
nichtmehligen Stoffen verarbeiten — Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 1885. 
Als „gewerbliche“ Brennereien in diesem Sinne haben jene Brennereien zu gelten, welche 
die Schlempe oder den Dünger nicht in der eigenen Wirthschaft vollständig verwenden, 
sondern die Schlempe oder den Dünger ganz oder zum Theil in irgend einer Weise ver- 
äußern (Verkauf, Darangabe als Entschädigung für bestimmte Leistungen, und jede sonstige 
Veräußerung) — vergl. auch §. 33 Ziff. 2 dann Ziff. 9 ad lt. b. 
2. Die Besitzer der dem obligatorischen Fabrikat-Aufschlage unterliegenden Brennereien 
sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Brennvorrichtung mit einem besondern von der k. 
Staatsregierung genehmigten Apparat zum Messen des Spiritus nach Vorschrift der Auf- 
schlagverwaltung zu versehen — vergl. Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 
1885 und Art. 26 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880, dann 8SH. 68|69 der 
Instrurktion. 
3. Die Afschlagbediensteten müssen bei allen in Betriebe befindlichen 
Maischraumbrennereien sorgfältig und unausgesetzt darüber wachen, ob nicht Schlempe 
oder Dünger veräußert wird. Tritt dieser Fall im Laufe der Zeit ein, so ist sofort zu 
ermitteln, ob die Veräußerung nur vorübergehender Natur ist und durch triftige 
Gründe z. B. durch zeitweise kurze Verminderung des Viehstandes und dergl. veranlaßt er- 
scheint — vergl. §. 33 Ziff. 2. Das Ergebniß hat die Aufschlageinnehmerei alsbeld dem 
vorgesetzten Hauptzollamte und dieses der General-Direktion der Zölle zu berichten, die 
entscheiden wird, ob und von welchem Zeitpunkte an die betreffende Brennerei dem Fabrikat- 
Aufschlage zu unterstellen ist. Findet diese Steuerform Anwendung, so haben die Betheiligten 
innerhalb des von der General-Direktion bestimmten Zeitraumes, welcher für die in den 
nächsten drei Monaten etwa vorkommenden Fälle unter Beachtung der Vorschriften in Art. VII 
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 1885 festzusetzen ist, den Meßapparat anzuschaffen 
und nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (vergl. Ziff. 2 oben) aufzustellen. Andern- 
falls muß die Genehmigung der Betriebspläne so lange versagt werden, bis diesen Ver- 
pflichtungen Genüge geleistet ist — Ark. III Abs. 1 und Art. VII Abs. 3 des Gesetzes vom 
20. November 1885. 
4. Bei den gegenwärtig im Betriebe befindlichen gewerblichen 
Maischbrennereien gelangt der obligatorische Fabrikat-Aufschlag — soferne nicht Aus- 
nahmsfälle nach Art. VII Abs. 4 des vorerwähnten Gesetzes vorliegen, für welche die er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.