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nichtmehligen Stoffen verarbeiten — Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 1885.
Als „gewerbliche“ Brennereien in diesem Sinne haben jene Brennereien zu gelten, welche
die Schlempe oder den Dünger nicht in der eigenen Wirthschaft vollständig verwenden,
sondern die Schlempe oder den Dünger ganz oder zum Theil in irgend einer Weise ver-
äußern (Verkauf, Darangabe als Entschädigung für bestimmte Leistungen, und jede sonstige
Veräußerung) — vergl. auch §. 33 Ziff. 2 dann Ziff. 9 ad lt. b.
2. Die Besitzer der dem obligatorischen Fabrikat-Aufschlage unterliegenden Brennereien
sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Brennvorrichtung mit einem besondern von der k.
Staatsregierung genehmigten Apparat zum Messen des Spiritus nach Vorschrift der Auf-
schlagverwaltung zu versehen — vergl. Art. III Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November
1885 und Art. 26 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880, dann 8SH. 68|69 der
Instrurktion.
3. Die Afschlagbediensteten müssen bei allen in Betriebe befindlichen
Maischraumbrennereien sorgfältig und unausgesetzt darüber wachen, ob nicht Schlempe
oder Dünger veräußert wird. Tritt dieser Fall im Laufe der Zeit ein, so ist sofort zu
ermitteln, ob die Veräußerung nur vorübergehender Natur ist und durch triftige
Gründe z. B. durch zeitweise kurze Verminderung des Viehstandes und dergl. veranlaßt er-
scheint — vergl. §. 33 Ziff. 2. Das Ergebniß hat die Aufschlageinnehmerei alsbeld dem
vorgesetzten Hauptzollamte und dieses der General-Direktion der Zölle zu berichten, die
entscheiden wird, ob und von welchem Zeitpunkte an die betreffende Brennerei dem Fabrikat-
Aufschlage zu unterstellen ist. Findet diese Steuerform Anwendung, so haben die Betheiligten
innerhalb des von der General-Direktion bestimmten Zeitraumes, welcher für die in den
nächsten drei Monaten etwa vorkommenden Fälle unter Beachtung der Vorschriften in Art. VII
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. November 1885 festzusetzen ist, den Meßapparat anzuschaffen
und nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (vergl. Ziff. 2 oben) aufzustellen. Andern-
falls muß die Genehmigung der Betriebspläne so lange versagt werden, bis diesen Ver-
pflichtungen Genüge geleistet ist — Ark. III Abs. 1 und Art. VII Abs. 3 des Gesetzes vom
20. November 1885.
4. Bei den gegenwärtig im Betriebe befindlichen gewerblichen
Maischbrennereien gelangt der obligatorische Fabrikat-Aufschlag — soferne nicht Aus-
nahmsfälle nach Art. VII Abs. 4 des vorerwähnten Gesetzes vorliegen, für welche die er-