Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

45. 641 
rechtzeitig (vergl. §. 67 Ziff. 35) unter Zuziehung der Einnehmereibediensteten eine Be- 
sichtigung der Brennerei vorzunehmen und die Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln fest- 
zustellen, welche nach der Art des Betriebes, sowie nach der Beschaffenheit der Betriebs- 
räume der Brenn= und Kühlvorrichtung erforderlich sind, um den Meßapparat zuverlässig 
aufstellen zu können, Störungen im regelmäßigen Gange, sowie Beschädigungen desselben 
vorzubeugen und die Wegschaffung von Branntwein vor seinem Durchgange durch den Meß- 
apparat zu verhindern. Bei dieser Feststellung sind die nachfolgenden Anordnungen (§. 69 
Ziff. 3, 5 und 6) entsprechend zu beachten und ist zugleich zu ermitteln, welche bauliche oder 
sonstige Veränderungen in der Brennerei erforderlich sind, um den zu stellenden Anforderungen 
Genüge zu leisten. Ueber diese in Form eines Gutachtens auszufertigende Feststellung ist der 
Brennereibesitzer zu hören und sodann das Gutachten nebst den etwaigen Einwendungen des 
Brennereibesitzers und den Bemerkungen des Hauptzollamtes der General-Direktion der 
Zölle zur Entscheidung vorzulegen. 
Diese Behörde hat die zu treffenden Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln nach 
Maßgabe der Bestimmungen in §. 69 Ziff. 3, 57 und unter Berücksichtigung der Be- 
sonderheiten des einzelnen Falles endgültig festzustellen. 
Die getroffene Entscheidung ist dem Brennereibesitzer mit dem Auftrage zuzufertigen, 
einen Spiritusmeßapparat nebst allem Zugehör von der Fabrik der Gebr. Siemens recht- 
zeitig (§. 67 Ziff. 3|5) zu beziehen und denselben der Normal-Aichungs-Kommission in 
München zu übersenden, welche den Apparat je nach dem Ergebnisse der sofort vorzuneh- 
menden Prüfung entweder unter Verschluß setzen und alsbald an den Besteller gelangen 
lassen oder im Falle der Untauglichkeit an die Fabrik zurücksenden wird. 
Die Anschaffung und Unterhaltung des Meßapparates, sowie die Kosten, welche auf 
den Transport desselben erwachsen, und sämmtliche durch die Ausführung der nöthigen 
Sicherheitsvorkehrungen entstehenden Kosten obliegen in allen Fällen dem Brennerei-Inhaber 
— Art. III Abs. 1 und Art. VII Abs. 3 4 des Gesetzes vom 20. November 1885, dann 
Art. 26 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880. 
2) Wenn der Besitzer einer dem Maischraum= oder Material-Aufschlag unterliegenden 
Brennerei zur Entrichtung des fakultativen Fabrikat-Aufschlags zugelassen werden will, 
so hat er ein hierauf bezügliches Gesuch bei der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes zu 
Protokoll zu geben. Das Gesuch ist sofort dem vorgesetzten Hauptzollamte vorzulegen. 
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