Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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S. 2. 
Zu dem in §. 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke sind Leichenschaubezirke zu bilden und für 
jeden dieser Bezirke ein Leichenschauer und ein Stellvertreter desselben aufzustellen. 
8. 3. 
Größere Gemeinden können in mehrere Leichenschaubezirke abgetheilt, mehrere kleinere 
Gemeinden zu Einem Bezirke vereinigt werden. 
8. 4. 
Die Vornahme der Leichenschau in öffentlichen Kranken-, Wohlthätigkeits-, Straf= und 
ähnlichen Anstalten obliegt den Anstaltsärzten. 
Im Uebrigen sind zur Leichenschau in erster Reihe Aerzte, dann Chirurgen, Bader, 
vormalige Sanitätssoldaten und Lazarethgehilfen, endlich, in Ermanglung von solchen, Laien 
zu berufen. Die letzteren sind durch den k. Bezirksarzt vor ihrer Bestellung entsprechend 
zu unterweisen und nach Bedürfniß später zeitweise einer Prüfung zu unterziehen. 
Die Leichenschau darf nur unbescholtenen Personen übertragen und belassen werden. 
½ 
Die Bildung der Leichenschaubezirke sowie die Aufstellung der Leichenschauer und 
ihrer Stellvertreter erfolgt in widerruflicher Weise durch die Distriktspolizeibehörde im Be- 
nehmen mit dem Bezirksarzte. 
Die Leichenschauer und deren Stellvertreter sind, soferne sie nicht in Folge ihrer 
dienstlichen Stellung als Amts= oder Anstaltsärzte bereits verpflichtet sind, durch die 
Distriktspolizeibehörde handgelübdlich in Pflicht zu nehmen. 
Die Leichenschaubezirke sowie die bestellten Leichenschauer und deren Stellvertreter sind 
öffentlich bekannt zu machen. 
S. 6. 
Die ärztliche Leichenschau ist in der Regel einmal, die nichtärztliche zweimal vorzu- 
nehmen. 
In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, hat, gleichviel ob die Leichenschau durch 
Aerzte oder durch Nichtärzte ausgeübt wird, eine zweimalige Leichenschau stattzufinden.
	        
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