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S. 12.
Für die Vornahme der Leichenschau hat der Leichenschauer von Denjenigen, welchen
die Bestreitung der Beerdigungskosten obliegt, eine Gebühr zu beanspruchen.
Diese Gebühr wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs in folgender Weise festgesetzt.
A. Für ärztliche Leichenschauer.
I. Für die l. Leichenschau.
a) Am Wohnorte . . . . 1M—
b) Außerhalb des Wohnortes T je ein ilometer bes Hin= und
Rückweges (wobei die Entfernungen des Hin= und Rückweges
zusammengezählt werden, ein in der Summe sich etwa er-
gebender Bruchtheil eines Kilometers aber ungerechnet bleibt) 30 J.
jedoch mit der Maßgabe, daß die Gebühr nicht weniger als 1 JX betragen soll und —
auch bei größeren Entfernungen — in keinem Falle den Betrag von 4 M übersteigen darf.
Eine Verbindung der unter b bezeichneten Gebührensätze mit der unter a bestimmten
Gebühr findet nicht statt.
II. Für die II. Leichenschau . . . . . 50 JT
B. Für nichtärztliche Leichenschauer.
Für jede Leichenschau, gleichviel ob I. oder II., die Hälfte der unter A, bestimmten
Gebühren, so zwar, daß die Gebühr nicht weniger als 50 J betragen soll und keinesfalls
den Betrag von 2 -X übersteigen darf.
Das k. Staatsministerium des Innern behält sich vor bei ganz besonderen örtlichen
Verhältnissen eine Erhöhung dieser Gebührensätze, soweit nothwendig, eintreten zu lassen.
Die Einhebung der Gebühren ist auf Ersuchen des Leichenschauers durch die Orts-
polizeibehörde zu bethätigen.
§. 13.
Die vorstehenden oberpolizeilichen Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1886 für
den ganzen Umfang des Königreiches, unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die