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Pfalz in §. 10 Ziff. 4 und §. 11 Abs. 2, in Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle entgegen-
stehenden Bestimmungen.
München, den 20. November 1885.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Anlage zur oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und die Zeit der
Beerdigung vom 20. November 1885.
Dienstanweisung für die Leichenschauer.
I.
Zweck der Leichenschau ist:
die Verheimlichung von gewaltsamen oder durch strafbare Vernachlässigung oder
medizinische Pfuschereien herbeigeführten Todesarten zu hindern, zur Ermittlung
ansteckender Krankheiten sowie zur Herstellung genauer Sterbelisten mitzuwirken und
die Beerdigung Scheintodter zu verhüten.
Zu diesem Behufe ist jede Leiche genau zu untersuchen und bei der ersten
Leichenschau sowohl an der Vorder= als an der Rückseite des Körpers zu besichtigen.
II.
Die Leichenschau hat sich zunächst mit der Feststellung der den Tod begleitenden
Merkmale an der Leiche zu befassen.
Als solche gelten, wenn
1. in der Herzgegend, am Halse, an den Schläfen und den Vorderarmen keine Spur
von Puls wahrzunehmen ist;
2. die Augenlider, sobald sie auseinander gezogen werden, offen stehen bleiben und die
Augen selbst tief in die Höhlen zurückgezogen, glanzlos und trüb erscheinen, sowie
wenn die Augähfel eine schlaffe und weiche Beschaffenheit zeigen;