Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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alle Körpertheile blaß und kalt, Kinn und Nase spitz, Wangen und Schläfen ein- 
gesunken sind; 
.l der Unterkiefer abwärts hängt und bei jedesmaligem Hinaufziehen sogleich wieder 
herabsinkt, oder wenn die Muskeln sich fest und steif anfühlen (Leichenstarre); 
. die Ränder der aneinander gelegten und gegen Kerzenlicht gehaltenen Finger nicht 
mehr röthlich durchscheinen; 
eine Flaumfeder oder brennende Kerze, an den Mund gehalten, keine Bewegung 
oder ein Spiegel bei dieser Probe keinen Beschlag zeigt; 
an verschiedenen Stellen des Körpers, namentlich am Nacken, Rücken, Gefäß und 
der hinteren Fläche der Extremitäten verwaschen blaurothe Flecken (sogenannte 
Todtenflecken) sichtbar sind; 
die Haut, namentlich an den seitlichen Partieen des Bauches, eine schmutzig- 
grünliche Verfärbung (Verwesungsflecken) zeigt. 
Der nichtärztliche Leichenschauer hat mindestens die unter 1—4 aufgeführten 
Merkmale zu prüfen. 
Zur Feststellung des Todes in zweifelhaften Fällen wird den ärztlichen Leichen- 
schauern die Prüfung der elektrischen Erregbarkeit der Muskeln und Nerven empfohlen. 
III. 
Als Anzeichen einer gewaltsamen Todesart sind zu erachten: 
1. 
bei Tödtung durch äußere Verletzungen: Wunden, Anschwellungen, Blutunter- 
laufungen, bei Neugeborenen abgerifsene oder ununterbundene Nabelschnur; 
bei Tödtung durch Erstickung: Eindrücke, Streifen oder Flecken im Gesichte 
oder am Halse, Aufgedunsenheit und Blaufärbung des Gesichtes, fremde Körper 
im Munde, Blutaustritte im Weißen der Augen; * 
bei Tödtung durch Vergiftung: rasch erfolgter Tod nach heftigen Leibschmerzen, 
Erbrechen, Durchfall, Krämpfen und Bewußtlosigkeit; 
bei Vernachlässigung kleiner Kinder: äußerste Abmagerung, große Un- 
reinlichkeit des Körpers, auffallend starkes Wundsein an den Oberschenkeln, Fersen rc.
	        
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