Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

672 
Zu 8. 11. 
Bei denjenigen Stellen, welche nur zu einem Bruchtheile den Militäranwärtern vor- 
behalten sind, findet, wenn bei einer Anstellungsbehörde nur eine solche Stelle vorhanden 
ist, gleichfalls ein dem Antheilsverhältnisse entsprechender Wechsel in der Besetzung dieser 
Stelle, mit Militär= und Civilanwärtern slatt, so daß z. B., wo eine solche einzige Stelle 
zu ½8 den Militäranwärtern vorbehalten ist, bei der ersten und zweiten Vakanz die Stelle 
mit einem Militäranwärter, bei der dritten Vakanz mit einem Zivilanwärter, bei der 
darauffolgenden Vakanz aber wieder mit einem Militäranwärter und so weiter abwechselnd 
zu besetzen ist. 
Zu §. 12. 
1. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne der lit. a ist das Regiment, bezw. selbst- 
ständige Bataillon, Behörde, Anstalt, „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne der lit. b die 
Gendarmeriekompagnie. Auch von diesen sub a und b bezeichneten Behörden sind die Be- 
werbungen unter Anwendung von Gesuchslisten sofort den betreffenden Staatsbehörden 
(Anstellungsbehörden) mitzutheilen.“) 
Die Bewerbung hat eine spezielle Bezeichnung der angestrebten Bedienstung zu enthalten, 
wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß ein und dasselbe Bewerbungsgesuch auf verschiedene 
Bedienstungen sich erstrecke, soferne die Bewerberverzeichnisse für letztere bei der nämlichen 
Unstellungsbehörde geführt werden. 
2. Als Belege sind im allgemeinen beizufügen den Bewerbungen: 
A. der im aktiven Militär= oder Gendarmeriedienste befindlichen Militäranwärter 
a. der Civilversorgungsschein, 
b. das Nationale, in welchem die Zeit, während welcher der Bewerber etwa nicht 
im aktiven Dienste stand, ersichtlich zu machen ist, 
c. das Führungsattest, 
ein militärärztliches Attest, 
e. eine vom Bewerber selbst geschriebene kurze Darstellung seines Lebenslaufes mit 
Beglaubigung der eigenhändigen Schrift; 
  
*) Die Correspondenzen der Civilministerien werden durch die Generalsekretäre geführt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.