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Zu 8. 11.
Bei denjenigen Stellen, welche nur zu einem Bruchtheile den Militäranwärtern vor-
behalten sind, findet, wenn bei einer Anstellungsbehörde nur eine solche Stelle vorhanden
ist, gleichfalls ein dem Antheilsverhältnisse entsprechender Wechsel in der Besetzung dieser
Stelle, mit Militär= und Civilanwärtern slatt, so daß z. B., wo eine solche einzige Stelle
zu ½8 den Militäranwärtern vorbehalten ist, bei der ersten und zweiten Vakanz die Stelle
mit einem Militäranwärter, bei der dritten Vakanz mit einem Zivilanwärter, bei der
darauffolgenden Vakanz aber wieder mit einem Militäranwärter und so weiter abwechselnd
zu besetzen ist.
Zu §. 12.
1. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne der lit. a ist das Regiment, bezw. selbst-
ständige Bataillon, Behörde, Anstalt, „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne der lit. b die
Gendarmeriekompagnie. Auch von diesen sub a und b bezeichneten Behörden sind die Be-
werbungen unter Anwendung von Gesuchslisten sofort den betreffenden Staatsbehörden
(Anstellungsbehörden) mitzutheilen.“)
Die Bewerbung hat eine spezielle Bezeichnung der angestrebten Bedienstung zu enthalten,
wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß ein und dasselbe Bewerbungsgesuch auf verschiedene
Bedienstungen sich erstrecke, soferne die Bewerberverzeichnisse für letztere bei der nämlichen
Unstellungsbehörde geführt werden.
2. Als Belege sind im allgemeinen beizufügen den Bewerbungen:
A. der im aktiven Militär= oder Gendarmeriedienste befindlichen Militäranwärter
a. der Civilversorgungsschein,
b. das Nationale, in welchem die Zeit, während welcher der Bewerber etwa nicht
im aktiven Dienste stand, ersichtlich zu machen ist,
c. das Führungsattest,
ein militärärztliches Attest,
e. eine vom Bewerber selbst geschriebene kurze Darstellung seines Lebenslaufes mit
Beglaubigung der eigenhändigen Schrift;
*) Die Correspondenzen der Civilministerien werden durch die Generalsekretäre geführt.