Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Infanterie und Artillerie, welche außerhalb des Regimentsstabsquartiers garnisoniren, geht 
die Vakanzenliste direkt zu. Unmittelbar nach Eingang der Vakanzenlisten bei den betreff- 
enden Stäben haben diese die Ausgabe, bezw. Weiterbeförderung der Listen an die nicht 
im Stabsquartier befindlichen Compagnien, Eskadronen und Batterien herbeizuführen. 
Eine Ausnahme besteht nur für die zur Bewachung von Strafanstalten außerhalb des 
Stabsquartiers abgestellten Kommandos, welchen die Listen direkt zugesendet werden. 
4. Jede im Bedarf der Vakanzenliste eintretende Aenderung ist dem Kriegsministerium 
durch den Truppentheil direkt rechtzeitig anzumelden. Desgleichen hat derselbe auch der 
örtlichen Postanstalt hievon Kenntniß zu geben. 
5. Als Vermittlungsbehörden werden bestimmt: 
a) für den Bezirk des I. Armeecorps das Landwehrbezirkskommendo München I, 
b) für den Bezirk des II. Armeecorps das Landwehrbezirkskommando Würzburg. 
Zu §S. 17. 
Durch die Bestimmung des §. 17 wird die Anstellungsbehörde in der Besetzung einer 
ausgeschriebenen Stelle vor Ablauf der fünfwöchentlichen Frist mit einem sich früher mel- 
denden Militäranwärter nicht gehindert. 
Zu §. 18. 
Bei Einberufung für den bayerischen Staatsdienst wird den dem bayerischen Staate 
angehörigen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben. 
Bestimmungen in Staatsverträgen, wonach für Stellen bei den auf außerbayerischen 
Gebiete liegenden Eisenbahnstrecken die dem betreffenden Staate angehörenden Stellenanwärter 
vorzugsweise zu berücksichtigen sind, werden hievon nicht berührt. 
Zu §. 19. 
Die Bestimmungen für die Militärbehörden hinsichtlich der hier veranlaßten Kom- 
mandos sind in der Anlage enthalten. 
Zu §. 23. 
Die Anstellungsbehörden, bei welchen die Bewerberverzeichnisse geführt werden, haben 
auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Verzeichnisse bezüglich der darin etwa notirten
	        
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