Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4. Zum Zwecke der vorerwähnten civildienstlichen Beschäftigungen (vergl. Nr. 2 und 3) 
werden die Militäranwärter kommandirt. 
5. Die Einberufung soll seitens der Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung 
des zuständigen Truppentheils rc. erfolgen; an denselben sind auch etwaige an eine andere 
Militärbehörde oder an einen Militäranwärter direkt gelangende Requisitionen (Einberufungs- 
schreiben 2c.) unverzüglich auf dem Dienstwege abzugeben (20). 
6. Zur Vermeidung von Ueberhebungen an Militärgebührnissen haben die Truppen- 
theile 2c. bei Einberufungen von Anwärtern genau zu ermitteln, ob in dem gegebenen Falle 
eine informatorische Beschäftigung von der Anstellungsbehörde gefordert wird, oder ob es 
sich um eine Anstellung auf Probe oder eine Probedienstleistung, bezw. um eine vorüber- 
gehende Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (vergl. Nr. 25) handelt. 
Falls die Einberufungsschreiben 2c. der Anstellungsbehörde in dieser Beziehung Zweifel 
zulassen, so sind die Truppentheile 2c. gehalten, dieserhalb sich mit jener Behörde in Ver- 
bindung zu setzen und dieselbe zu einer ganz bestimmten Erklärung darüber zu veranlassen, 
welcher Art die Beschäftigung eines Anwärters ist. 
Die Anstellungsbehörden sind ihrerseits verpflichtet, jede zur Sache gehörige Aus- 
kunft zu geben. 
II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 
7. Die Commandirung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung bezw. An- 
stellung auf Probe kann nur in solchen Stellen stattfinden, welche den Militäran= 
wärtern vorbehalten sind, und wenn das in §. 21 der Grundsätze vorgesehene Ein- 
kommen gewährt wird. 
8. Ein solches Kommando hat zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er 
sich während der Probezeit bewährt, bezw. die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, seine 
endgiltige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgelt seitens der Anstellungs- 
behörde zu gewärtigen hat. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, 
ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. 
Die unfreiwillige Entlassung eines commandirten Militäranwärters wird nur wegen 
Nichtbewährung desselben eintreten, niemals wegen mangelnder Vakanz.
	        
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