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Der freiwillige Rücktritt zum Truppentheil kann dem Militäranwärter seitens der
Anstellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kündigungs-
frist — nicht verweigert werden.
9. Die Commandirung des Militäranwärters findet auf die Dauer der Probezeit (19)
statt ); eine Verlängerung des Commandos über die gestatteten Fristen hinaus ist
unzulässig (20).
Der Commandirte muß nach Ablauf des Commandos, falls nicht nach Nr. 11 eine
wiederholte Commandirung erfolgt, entweder in den Dienst zurücktreten, oder aus dem Etat
des Truppentheils 2c. ausscheiden. In letzterem Falle hört mit dem Tage des Ausscheidens
jede Gewährung von Militärgebührnissen auf *“), wobei es ohne Einfluß ist, ob der Aus-
scheidende dann ein Civileinkommen bezieht oder nicht.
10. Zur Vermeidung von Ueberhebungen hat der Truppentheil 2c. des commandirten
Militäranwärters die Anstellungsbehörde zu ersuchen, ihm unmittelbar, nachdem sie darüber
Beschluß gefaßt hat, ob der Militäranwärter von ihr zu übernehmen oder zu entlassen ist,
Mittheilung hievon zu machen (19).
11. Ein wiederholtes Commando zur Probedienstleistung oder Anstellung auf
Probe in demselben Dienstzweige ist nur dann zulässig, wenn der Militäranwärter von einer
früheren derartigen Beschäftigung vor deren Beendigung zurückgetreten, bezw. entlassen ist, oder
nach Beendigung einer solchen die Qualifikation für die betreffende Stelle nicht erworben hat.
Im Uebrigen ist eine wiederholte Commandirung zu verschiedenen Ressorts, bezw.
Dienstzweigen nicht ausgeschlossen, jedoch unter Wahrung der in Betracht kommenden dienstlichen
Interessen lediglich von dem Ermessen des Truppentheils rc. 2c. abhängig.
III. Iuformatorische Beschäftigung.
12. Wenn die Eigenthümlichkeit eines Dienstzweiges es erheischt, kann die Zulassung
des Militäranwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von
Dienststellen vorgeschriebenen und demgemäß von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen
Prüfung — Vorprüfung — doder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von
einer vorgängigeu informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweige
abhängig gemacht werden (14).
*) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäße Anwendung auf alle hier nicht aufgeführten, aber den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen.
*“#) Hinsichtlich der unter Umständen gestatteten Beurlaubungen s. Nr. 25.