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Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat
der Militäranwärter nicht.
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für welche der betreffende Militäranwärter
bereits als „qualifizirt“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist,
ist unzulässig.
13. Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der
Anstellungsbehörde jeder Zeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten.
14. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über drei Monate auszudehnen, eine
Ausdehnung darüber hinaus nur für den Gerichtsdienst, sowie innerhalb der Militärver-
waltung gestattet.
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen ein über die Dauer von drei Monaten
hinansgehendes Commando zur informatorischen Beschäftigung eintreten kann, wird durch
besondere Kriegsministerial-Entschließung bekannt gegeben (14).
15. In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe
oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs nothwendig,
sondern kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen.
Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht für noth-
wendig erachtet, die endgiltige Uebernahme des Militäranwärters in den Civildienst schon
infolge einer informatorischen Beschäftigung erfolgen können.
16. Die Truppentheile 2c. haben die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort
mitzutheilen, wann die informatorische Beschäftigung des Militäranwärters ihr Ende findet,
um, falls an dieselbe sich eine Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung anschließt, mit
Rücksicht auf die dadurch veränderte Zeitausdehnung dementsprechend das Commando um-
zuwandeln, bezw. das Ausscheiden des Militäranwärters aus dem aktiven Militärdienst
veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung erfolgt.
17. Die wiederholte Commandirung zur informatorischen Be-
schäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann auf Antrag der An-
stellungsbehörde eine solche dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs
Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert war,
letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den be-
treffenden Dienstzweig aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet ist und die An-