Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Ein Recht, eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat 
der Militäranwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für welche der betreffende Militäranwärter 
bereits als „qualifizirt“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, 
ist unzulässig. 
13. Während der informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der 
Anstellungsbehörde jeder Zeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. 
14. Die informatorische Beschäftigung ist nicht über drei Monate auszudehnen, eine 
Ausdehnung darüber hinaus nur für den Gerichtsdienst, sowie innerhalb der Militärver- 
waltung gestattet. 
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen ein über die Dauer von drei Monaten 
hinansgehendes Commando zur informatorischen Beschäftigung eintreten kann, wird durch 
besondere Kriegsministerial-Entschließung bekannt gegeben (14). 
15. In vielen Fällen wird die informatorische Beschäftigung der Anstellung auf Probe 
oder der Probedienstleistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs nothwendig, 
sondern kann zwischen beiden ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen. 
Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht für noth- 
wendig erachtet, die endgiltige Uebernahme des Militäranwärters in den Civildienst schon 
infolge einer informatorischen Beschäftigung erfolgen können. 
16. Die Truppentheile 2c. haben die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort 
mitzutheilen, wann die informatorische Beschäftigung des Militäranwärters ihr Ende findet, 
um, falls an dieselbe sich eine Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung anschließt, mit 
Rücksicht auf die dadurch veränderte Zeitausdehnung dementsprechend das Commando um- 
zuwandeln, bezw. das Ausscheiden des Militäranwärters aus dem aktiven Militärdienst 
veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung erfolgt. 
17. Die wiederholte Commandirung zur informatorischen Be- 
schäftigung in demselben Dienstzweige ist unzulässig, doch kann auf Antrag der An- 
stellungsbehörde eine solche dann eintreten, wenn die informatorische Beschäftigung behufs 
Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vorprüfung — gefordert war, 
letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften für den be- 
treffenden Dienstzweig aber eine Wiederholung der Vorprüfung gestattet ist und die An-
	        
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