Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 49. 683 
stellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse er- 
warten lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem betreffenden 
Dienstzweige sein Fortkommen finden. 
Ob im übrigen eine wiederholte Commandirung zum Zweck einer informatorischen 
Beschäftigung bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen Ressorts erfolgen darf, unter- 
liegt der Beurtheilung des Truppentheils 2c. 
B. Civildienstliche Beschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten find und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen. 
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der zuständigen 
Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß zur Urlaubsertheilung 
für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt werden. 
Eine Commandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt. 
19. Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen 
nur einmal oder mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht kom- 
menden dienstlichen Interessen lediglich der Beurtheilung der zuständigen Militärbehörde. 
Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe Stelle ist unstatthaft. 
20. Ein Urlaub von gleicher Dauer darf ertheilt werden, um dem Militäranwärter 
Gelegenheit zu geben, sich während des Urlaubes eine Stelle, bezw. eine Beschäftigung 
behufs demnächstiger Erlangung einer Stelle zu suchen und zu dem Zweck an Ort und 
Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleichgiltig ist hiebei, ob 
diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern vorbehalten ist oder nicht. 
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung, 
bezw. Stelle, so hat er seinem Truppentheile 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten 
und gleichzeitig über die Art der Beschäftigung, bezw. der Stelle und seine eventuelle 
Renumerirung oder Besoldung in derselben eingehend zu berichten; dasselbe gilt, sobald 
eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel eintritt. 
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen, bezw. zu ermitteln haben, ob es sich 
etwa um eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist, und gegebenen Falls 
um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische Beschäf- 
tigung handelt, in welchen Fällen der Urlaub in ein entsprechendes Commando umzuwandeln
	        
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