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stellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse er-
warten lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem betreffenden
Dienstzweige sein Fortkommen finden.
Ob im übrigen eine wiederholte Commandirung zum Zweck einer informatorischen
Beschäftigung bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen Ressorts erfolgen darf, unter-
liegt der Beurtheilung des Truppentheils 2c.
B. Civildienstliche Beschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern
nicht vorbehalten find und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen.
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern
nicht vorbehalten sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der zuständigen
Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß zur Urlaubsertheilung
für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt werden.
Eine Commandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt.
19. Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen
nur einmal oder mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht kom-
menden dienstlichen Interessen lediglich der Beurtheilung der zuständigen Militärbehörde.
Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe Stelle ist unstatthaft.
20. Ein Urlaub von gleicher Dauer darf ertheilt werden, um dem Militäranwärter
Gelegenheit zu geben, sich während des Urlaubes eine Stelle, bezw. eine Beschäftigung
behufs demnächstiger Erlangung einer Stelle zu suchen und zu dem Zweck an Ort und
Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleichgiltig ist hiebei, ob
diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern vorbehalten ist oder nicht.
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung,
bezw. Stelle, so hat er seinem Truppentheile 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten
und gleichzeitig über die Art der Beschäftigung, bezw. der Stelle und seine eventuelle
Renumerirung oder Besoldung in derselben eingehend zu berichten; dasselbe gilt, sobald
eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel eintritt.
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen, bezw. zu ermitteln haben, ob es sich
etwa um eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist, und gegebenen Falls
um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine informatorische Beschäf-
tigung handelt, in welchen Fällen der Urlaub in ein entsprechendes Commando umzuwandeln