Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

684 « 
ist. Ueberhaupt hat der Truppentheil 2c. sich über die Art der Beschäftigung des beur- 
laubten Militäranwärters in geeigneter Weise dauernd informirt zu halten und zu dem 
Zwecke erforderlichen Falles mit der betreffenden Civilbehörde, Anstalt, Gesellschaft 2c. in 
Verbindung zu treten. 
C. Schlußbestimmungen. 
22. Vor Antritt ihres Kommandos, bezw. ihres Urlaubes nach den im Vorstehenden 
unter A und B enthaltenen Bestimmungen ist den Militäranwärtern zur Pflicht zu machen, 
dem Truppentheil 2c. unverzüglich zu melden, sobald eine Aenderung in ihrer Beschäftigung 
oder in ihren Einkommensverhältnissen eintritt. 
Auch sind dieselben darauf hinzuweisen, daß sie sich durch Versäumniß dieser Anzeige- 
pflicht, insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zuständiger Militärgebührnisse, 
strafbar machen. 
23. Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vergl. All), der informatori- 
schen Beschäftigung (vergl. Alll), oder der Beurlaubung behufs Erlangung anderweiter Stellen 
(vergl. B), so kann derselbe entsprechend längere Zeit commandirt, bezw. beurlaubt bleiben. 
24. Beim Eintritt einer Mobilmachung hat der Militäranwärter in allen Fällen 
unverzüglich zu seinem Truppentheile zurückzukehren. 
25. Die Befugniß der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß §. 34,1 und 
4b des Geldverpflegungs-Reglements für das bayerische Heer im Frieden werden durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. 
JItst unter den dort angegebenen Bedingungen ein Militäranwärter zu einer vorüber- 
gehenden Beschäftigung bei einer Civilbehörde beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen 
der Anstellungsbehörde überlassen bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäf- 
tigung eines Militäranwärters auf eine etwa späterhin eintretende Probezeit, bezw. infor- 
matorische Beschäftigung in Anrechnung zu bringen ist. 
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden 
Beschäftigung grundsätzlich gestattet. 
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich seitens der betreffenden Civilbehörde 
über die vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese 
eventuell bei späterer Beschäftigung im Civildienst — bei derselben oder einer anderen 
Behörde — vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.