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2. an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ansgeführte Bier
a) 2 — 60 J vom Hektoliter braunen Bieres und
b) 1-X4 20 J vom Hektoliter weißen Bieres
geleistet.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung
beauftragt und hat auch die zum Vollzuge des Art. 2 des oben bezeichneten Gesetzes nöthigen
Vorschriften zu erlassen.
Hohenschwangau, den 5. Dezember 1885.
Ludwig.
Hofdienst-NMachrichten.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
24. November l. Is. den Secondlieutenant
im 3. Chevaulegers-Regiment, Gustav Grafen
Adelmann von Adelmannsfelden,
und den Secondlieutenant im 1. schweren
Reiter-Regiment, Ferdinand Freiherrn von
Reitzenstein = Hartungs, auf aller-
unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihren
Kammerjunkern zu ernennen.
Dr. v. Niedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.
Ordeno-Verleihungen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter
dem 29. Oktober ds. Is. dem k. sächsischen
Geheimen Hofrathe, Universitäts-Professor
Dr. Gustav Wiedemann in Leipzig, das
Comthurkreuz des Verdienst-Ordens vom hl.
Michael und
unter'm 24. November ds. Is. dem k.
Kämmerer und qu. Appellationsgerichtsrathe,
Sigmund von Renner in München, in
Rücksicht auf seine seit 50 Jahren im k. Hof-
und Staatsdienste mit Treue und Eifer ge-
leisteten Dienste das Ehrenkreuz des k. bayer-
ischen Ludwigsordens zu verleihen.