Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ansgeführte Bier 
a) 2 — 60 J vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1-X4 20 J vom Hektoliter weißen Bieres 
geleistet. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
beauftragt und hat auch die zum Vollzuge des Art. 2 des oben bezeichneten Gesetzes nöthigen 
Vorschriften zu erlassen. 
Hohenschwangau, den 5. Dezember 1885. 
Ludwig. 
Hofdienst-NMachrichten. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
24. November l. Is. den Secondlieutenant 
im 3. Chevaulegers-Regiment, Gustav Grafen 
Adelmann von Adelmannsfelden, 
und den Secondlieutenant im 1. schweren 
Reiter-Regiment, Ferdinand Freiherrn von 
Reitzenstein = Hartungs, auf aller- 
unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihren 
Kammerjunkern zu ernennen. 
Dr. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Ordeno-Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter 
dem 29. Oktober ds. Is. dem k. sächsischen 
Geheimen Hofrathe, Universitäts-Professor 
Dr. Gustav Wiedemann in Leipzig, das 
Comthurkreuz des Verdienst-Ordens vom hl. 
Michael und 
unter'm 24. November ds. Is. dem k. 
Kämmerer und qu. Appellationsgerichtsrathe, 
Sigmund von Renner in München, in 
Rücksicht auf seine seit 50 Jahren im k. Hof- 
und Staatsdienste mit Treue und Eifer ge- 
leisteten Dienste das Ehrenkreuz des k. bayer- 
ischen Ludwigsordens zu verleihen.
	        
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