Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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zulegen, welche nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses jährlich ein- oder zweimal 
abgehalten wird. Leistet ein Adspirant der Einberufung zur Prüfung ohue genügende Ent- 
schuldigung keine Folge, so wird er aus der Liste der Adspiranten gestrichen. 
8. 14. 
Durch die Adjunktenprüfung soll erprobt werden, ob der Adspirant mit den Fach- 
kenntnissen vertraut ist, in den verschiedenen Dienstzweigen sicher zu funktioniren und bei 
Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen seine Kenntnisse in entsprechender Form darzu- 
legen versteht. 
Die Prüsung zerfällt in eine schriftliche und mündliche. 
Für die schristliche Prüfung werden Fragen 
1. aus dem Betriebsdienste, 
2. „ „ Erpeditionsdienste, 
3. „ „ füinanziellen Dienste, 
4. „ „ Post= und Staatstelegraphenwesen, soweit die Kenntniß desselben für den 
Dienst bei gemischten Stationen erforderlich ist, und 
5. zur Erprobung der Kenntnisse in der französischen Sprache gewählt. 
Eine Aufgabe über einen allgemeinen Gegenstand aus einem der Prüfungsfächer wird 
den Kandidaten zur Ausarbeitung eines ausführlichen Aufsatzes gegeben, bei welcher dieselben 
insbesondere ihre Befähigung in stylistischer Beziehung zu erproben haben. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf: 
1. die Organisation der Staatsbehörden im Allgemeinen und der Staatsverkehrsanstalten 
im Besonderen; 
2. die Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder; 
3. das Betriebs= und Bahnpolizeireglement und die dazu gehörigen Instruktionen, 
namentlich die Fahrdienstinstruktion; « 
4.dieBorschriftenundEinrichtungenimBilleten-,Gepäck-undGüterexpeditionsdienstz 
5. die wichtigsten Tarifvorschriften; 
6. die Bestimmungen des Kassa= und Rechnungsdienstes; 
7. die Bestimmungen des Post= und Telegraphenwesens, soweit deren Kenntniß für 
den Dienst bei gemischten Stationen erforderlich ist.
	        
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