Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

51. 723 
Die mündliche Prüfung in fremden Sprachen ist fakultativ und findet nur auf An- 
suchen des Kandidaten statt. 
Bei der Prüfung ist namentlich durch Vorführung von Beispielen aus der Praxis fest- 
zustellen, ob der zu Prüfende in den einzelnen Dienstzweigen die Dienstesvorschriften praktisch 
richtig anzuwenden versteht. 
G. 15. 
Hat der Adspirant die Prüfung — oder auch nur die schriftliche oder mündliche — 
nicht bestanden, so kann er nach einem Jahre nochmals um die Zulassung zu derselben 
nachsuchen. 
Genügt der Adspirant auch dann nicht, so ist er aus dem Dienste zu entlassen. 
Nach bestandener Prüfung kann dem Adspiranten bei selbstständiger Verwendung eine 
monatliche diätarische Besoldung bewilligt werden. 
Die Anstellung als Adjunkt erfolgt sodann nach den vorhandenen Stellenerledigungen. 
8—. 16. 
Als Bewerber um Stellen des mittleren Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungsdienstes 
können sich auch jene Militärpersonen melden, welche Anwartschaft auf eine etatsmäßige 
Stelle im Civilstaatsdienste erworben und das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben; bei 
der Anmeldung haben dieselben zu erklären, daß sie eine Kaution von 1000 .K. zu 
leisten im Stande sind. 
Die Militäranwärter haben, wenn sie nicht vor dem Eintritte in das Heer die Be- 
fähigung zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, durch Bestehen der vorge- 
schriebenen Vorprüfung (§. 9.) nachzuweisen, daß sie das für einen Beamten des mittleren 
Eisenbahndienstes erforderliche Maß allgemeiner Bildung besitzen; dieselben werden dem- 
nächst zu einer informatorischen Beschäftigung auf die Dauer von drei Monaten einbe- 
rufen, während welcher sie den Telegraphenkurs mitzumachen und die Telegraphenprüfung 
zu bestehen haben. « 
Außerdem bildet für die Militäranwärter eine einjährige Probedienstzeit und das Be— 
stehen der Adjunktenprüfung die Voraussetzung für die Anstellung als Adjunkt. 
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