Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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F. 17. 
Die Beförderung der Adjunkten zu Expeditoren ist von dem Bestehen der ersten 
Expeditorenprüfung abhängig. 
Frühestens drei Jahre nach bestandener Adjunktenprüfung kann bei der Generaldirektion 
der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, das Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung 
eingereicht werden. 
Eine Einberufung von Amtswegen findet zu 0bieser Prüfung nicht statt. 
Die Zulassung erfolgt, wenn auf Grund der oberbahnamtlichen Qualifikationsberichte 
anzunehmen ist, daß der Gesuchsteller als geeignet und genügend vorbereitet für die Prüfung 
zum Expeditor zu erachten ist. 
Die Prüfungsgegenstände sind die nämlichen, wie bei der Adjunktenprüfung; es ist 
jedoch bei dieser Prüfung eine genauere Kenntniß der Details zu verlangen und namentlich 
auch festzustellen, ob der Kandidat die nothwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbst- 
ständigen Führung einer Expedition besitzt. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche. 
Hat der Candidat in der Prüfung — oder auch nur in der schriftlichen oder münd- 
lichen — nicht genügt, so kann er nach Ablauf eines Jahres noch einmal um Zulassung 
nachsuchen. 
§. 18. 
Die Verwendung an den wichtigeren Expeditorenstellen, sowie die Erreichung der höheren 
Stellen im mittleren Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungsdienste ist von dem Bestehen der 
zweiten Expeditorenprüfung bedingt. 
Um Zulassung zu dieser Prüfung, welche für den Betriebs= und Expeditionsdienft 
einerseits und den finanziellen und Materialverwaltungsdienst andererseits gesondert abge- 
halten wird, kann frühestens vier dahre nach dem Bestehen der ersten Expeditorenprüfung 
nachgesucht werden. 
Eine Einberufung von Amtswegen zu diesen Prüfungen, welche nur nach Maßgabe 
des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten werden, findet nicht statt. 
Die Gesuche um Zulassung, in welchen anzugeben ist, ob die Zulassung zur Prüfung 
für den Betriebs- und Expeditionsdienst oder zu jener für den finanziellen und Material-
	        
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