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F. 17.
Die Beförderung der Adjunkten zu Expeditoren ist von dem Bestehen der ersten
Expeditorenprüfung abhängig.
Frühestens drei Jahre nach bestandener Adjunktenprüfung kann bei der Generaldirektion
der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, das Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung
eingereicht werden.
Eine Einberufung von Amtswegen findet zu 0bieser Prüfung nicht statt.
Die Zulassung erfolgt, wenn auf Grund der oberbahnamtlichen Qualifikationsberichte
anzunehmen ist, daß der Gesuchsteller als geeignet und genügend vorbereitet für die Prüfung
zum Expeditor zu erachten ist.
Die Prüfungsgegenstände sind die nämlichen, wie bei der Adjunktenprüfung; es ist
jedoch bei dieser Prüfung eine genauere Kenntniß der Details zu verlangen und namentlich
auch festzustellen, ob der Kandidat die nothwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbst-
ständigen Führung einer Expedition besitzt.
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche.
Hat der Candidat in der Prüfung — oder auch nur in der schriftlichen oder münd-
lichen — nicht genügt, so kann er nach Ablauf eines Jahres noch einmal um Zulassung
nachsuchen.
§. 18.
Die Verwendung an den wichtigeren Expeditorenstellen, sowie die Erreichung der höheren
Stellen im mittleren Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungsdienste ist von dem Bestehen der
zweiten Expeditorenprüfung bedingt.
Um Zulassung zu dieser Prüfung, welche für den Betriebs= und Expeditionsdienft
einerseits und den finanziellen und Materialverwaltungsdienst andererseits gesondert abge-
halten wird, kann frühestens vier dahre nach dem Bestehen der ersten Expeditorenprüfung
nachgesucht werden.
Eine Einberufung von Amtswegen zu diesen Prüfungen, welche nur nach Maßgabe
des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten werden, findet nicht statt.
Die Gesuche um Zulassung, in welchen anzugeben ist, ob die Zulassung zur Prüfung
für den Betriebs- und Expeditionsdienst oder zu jener für den finanziellen und Material-