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verwaltungsdienst erbeten wird, werden auf Grund der oberbahnamtlichen Vorlageberichte von
der Generaldirektion, Betriebsabtheilung, verbeschieden.
Die Prüfungen zerfallen in schriftliche und mündliche.
8. 19.
Gegenstände der zweiten Expeditorenprüfung für den Betriebs= und Expeditions-
dienst sind:
1. Die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung und des bayer. Staats= und Ver-
waltungsrechtes;
2. die wesentlichen, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über das Eisen-
bahnwesen im Allgemeinen, über die Organisation der k. bayer. Staatseisenbahnen,
ihr Verhältniß zu anderen deutschen und außerdeutschen Eisenbahnverwaltungen, zur
Post= und Telegraphenverwaltung, zu den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung;
3. das Bahnpolizeireglement, die Fahrdienstinstruktion und die Bestimmungen über das
Signalwesen; die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung und Bewachung der
Bahn; die für die Betriebssicherheit wesentlichen Erfordernisse der Konstruktion und
Beschaffenheit des Bahnoberbaues, der mechanischen Stationseinrichtungen und der
Betriebsmittel;
4. das Betriebsreglement im Zusammenhange mit den einschlägigen Bestimmungen der
Handelsgesetzgebung; die Grundsätze des Tarifwesens; die Vorschriften über Ab-
fertigung in den verschiedenen Transportgattungen; die Wagenregulative nebst den
Bestimmungen über die Verwendung der Wagen;
5. Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen insbesondere bei der
Eisenbahnverwaltung und über Materialienverwaltung;
6. Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens, Handels= und Verkehrsgeographie, vor-
zugsweise von Europa;
7. Einrichtungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen und der wichtigsten
Eisenbahnverbände;
8. die hauptsächlichsten Funktionen der einzelnen Beamtenkategorien der k. Staats-
eisenbahn-Verwaltung;
9. französische Sprache und wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder
englische Sprache.
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