Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 51. 725 
verwaltungsdienst erbeten wird, werden auf Grund der oberbahnamtlichen Vorlageberichte von 
der Generaldirektion, Betriebsabtheilung, verbeschieden. 
Die Prüfungen zerfallen in schriftliche und mündliche. 
8. 19. 
Gegenstände der zweiten Expeditorenprüfung für den Betriebs= und Expeditions- 
dienst sind: 
1. Die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung und des bayer. Staats= und Ver- 
waltungsrechtes; 
2. die wesentlichen, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über das Eisen- 
bahnwesen im Allgemeinen, über die Organisation der k. bayer. Staatseisenbahnen, 
ihr Verhältniß zu anderen deutschen und außerdeutschen Eisenbahnverwaltungen, zur 
Post= und Telegraphenverwaltung, zu den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung; 
3. das Bahnpolizeireglement, die Fahrdienstinstruktion und die Bestimmungen über das 
Signalwesen; die Vorschriften in Betreff der Unterhaltung und Bewachung der 
Bahn; die für die Betriebssicherheit wesentlichen Erfordernisse der Konstruktion und 
Beschaffenheit des Bahnoberbaues, der mechanischen Stationseinrichtungen und der 
Betriebsmittel; 
4. das Betriebsreglement im Zusammenhange mit den einschlägigen Bestimmungen der 
Handelsgesetzgebung; die Grundsätze des Tarifwesens; die Vorschriften über Ab- 
fertigung in den verschiedenen Transportgattungen; die Wagenregulative nebst den 
Bestimmungen über die Verwendung der Wagen; 
5. Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen insbesondere bei der 
Eisenbahnverwaltung und über Materialienverwaltung; 
6. Geschichte des deutschen Eisenbahnwesens, Handels= und Verkehrsgeographie, vor- 
zugsweise von Europa; 
7. Einrichtungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen und der wichtigsten 
Eisenbahnverbände; 
8. die hauptsächlichsten Funktionen der einzelnen Beamtenkategorien der k. Staats- 
eisenbahn-Verwaltung; 
9. französische Sprache und wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder 
englische Sprache. 
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