Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 20. 
Gegenstände der zweiten Expeditorenprüfung für den finanziellen und Materialver- 
waltungsdienst sind: 
1. Die wesentlichen Bestimmungen der Reichsverfassung und des bayerischen Staats- 
und Verwaltungsrechtes; 
2. die wesentlichen gesetzlichen und verordnungemößigen Bestimmungen über das Eisen- 
bahnwesen im Allgemeinen, über die Organisation der k. bayer. Staatseisenbahnen, 
ihr Verhältniß zu anderen deutschen und außerdeutschen Eisenbahnverwaltungen, zur 
Post= und Telegraphenverwaltung, sowie zu den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung; 
3. allgemeine Grundsätze des Staateshaushaltes nebst den in Bayern geltenden Be- 
stimmungen über die Behandlung der Etats und den Gang des Rechnungspro- 
zesses, das gesammte Eisenbahn-Rechnungswesen einschließlich des Werkstätte= und 
Materialrechnungswesens, Vorschriften über die Buch= und Kassaführung bei den 
Oberbahnamtskassen und bei sämmtlichen mit den letzteren in Abrechnung stehenden 
Behörden und Organen der Eisenbahnverwaltung; 
4. die für die Eisenbahnverwaltung einschlägigen Bestimmungen über das Amtsbürg- 
schaftswesen, Gebührenwesen und Pensionswesen, ferner die Bestimmungen über die 
Verwaltung der einzelnen Vermögensbestandtheile des Eisenbahnärars, namentlich 
über die Veräußerung und Verpachtung der Staatsrealitäten, über die Benützung 
der Staatsgebäude, sowie über die für das Eisenbahneigenthunm zu entrichtenden 
Steuern, Kommunalabgaben und anderen öffentlichen Lasten; 
5. die von der Postverwaltung erlassenen Bestimmungen über die Buch= und Kassa- 
führung bei den Stationen mit gemischtem Dienste. 
§. 21. 
Ein Kandidat, welcher in der zweiten. Expeditorenprüfung nicht genügt hat, kann 
um die Genehmigung zur Wiederholung derselben erst nach Ablauf von zwei Jahren nachsuchen. 
Diejenigen Beamten, welche die zweite Expeditorenprüfung entweder für den Betriebs- 
und Expeditionsdienst oder für den finanziellen und Materialverwaltungsdienst bestanden 
haben, haben sich, wenn die Verwendung oder Beförderung in dem anderen Diensteszweige 
erfolgen soll, auch der für diesen vorgeschriebenen Prüfung zu unterziehen.
	        
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