Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

.K 51. 727 
III. Mittlerer technischer Dienst der Eisenbahnbetriebsverwaltung. 
§. 22. 
Die Befähigung für die Stellen des mittleren technischen Dienstes der Eisenbahn- 
betriebsverwaltung ist von dem Erstehen der hiefür bestimmten Prüfungen bedingt. 
F. 23. 
Die Aufnahme als technischer Adspirant kann unter folgenden Voraussetzungen nach- 
gesucht werden: 
1. Die Bewerber müssen in einem Lebensalter von nicht unter zurückgelegten 17 und 
nicht über 25 Jahren sich befinden und 
2. den Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung erbringen. Dieser 
Nachweis ist zu führen durch das Absolutorium der mechanisch-technischen oder bau- 
technischen Abtheilung einer Industrieschule; 
3. die Bewerber müssen ferner in der Lage sein, sich drei Jahre lang aus eigenen 
Mitteln oder durch Unterstützung der Angehörigen zu erhalten und endlich 
4 in der Regel der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere genügt haben, wenn sie 
nicht der Ersatzreserve überwiesen oder als untauglich zum Dienst im Heere befun- 
den worden sind. Wird ausnahmsweise die Ableistung des aktiven Militärdienstes 
während der Praxis gestattet, so kommt die aktive Dienstzeit auf die Ausbildung 
nicht in Anrechnung. 
8. 24. 
Dem bei der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebsabtheilung, einzu- 
reichenden Gesuche muß beigefügt sein: 
4. der Taufschein oder das Geburtzeugniß; 
2. das Zeugniß über die Absolvirung der mechanisch-technischen oder bautechnischen Ab- 
theilung einer Industrieschule; 
3. der Lebenslauf des Bewerbers, von demselben verfaßt und geschrieben; 
4. Dienstpapiere über die abgeleistete aktive Dienstpflicht oder über die anderweitige 
Erfüllung der Militärpflicht;
	        
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