Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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5. eine Bescheinigung über die Mittel, sich drei Jahre lang zu unterhalten; 
6. bei Minderjährigkeit des Bewerbers die schriftliche Erklärung des Vaters oder des 
Vormundes, daß derselbe mit dem Gesuche einverstanden ist; 
7. wenn der Bewerber nicht unmittelbar von einer Unterrichtsanstalt oder vom Militär 
kommt, amtliche oder sonst glaubhafte Atteste über Beschäftigung und Führung seit 
dem Austritt aus der Schulanstalt oder dem aktiven Dienst der Armee; 
8. die Erklärung, daß der Bewerber frei von Schulden und eine Kaution von 1000 -à 
zu leisten im Stande ist. 
8. 25. 
Die Zulassung der Bewerber zur Praxis erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Be- 
dürfnisses. 
Die zur Praxis zugelassenen Bewerber werden von der Generaldirektion der k. Ver- 
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, vorbehaltlich der durch bahnärztliche Untersuchung zu con- 
statirenden körperlichen Tauglichkeit, einberufen und den zur Diensteserlerrung bestimmten 
Dienstesstellen zugetheilt. 
Die Adspiranten werden von den Oberbahnämtern bezw. den Centralwerkstätte-Vorständen 
nach erfolgter Zutheilung verpflichtet. 
Mit dem Praxisbeginne haben die Bewerber sofort eine Kaution von 1000 M zu erlegen. 
8. 26. 
Die technischen Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiße und 
besonderer Qualifikation während der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigung herangezogen 
werden. Bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Betragen werden 
dieselben aus dem Dienste entlassen. 
8. 27. 
Der technische Adspirant hat nach dreijähriger praktischer Thätigkeit die erste Prüfung 
für den mittleren technischen Dienst der Eisenbahnbetriebsverwaltung abzulegen. 
Dieselbe wird nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und zwar für die Adspiranten 
des mittleren bautechnischen und maschinentechnischen Dienstes gesondert abgehalten.
	        
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