Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

5i. 739 
b) mündliche Prüfung: 
1. Organisation der bayerischen Staatsbehörden im Allgemeinen und der Staatsver- 
kehrsanstalten im Besonderen; 
2. Geographie; 
Taxirungsverhältnisse in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande; 
4. französische Sprache; die Prüfung in anderen fremden Sprachen ist fakultativ und 
findet nur auf Ansuchen des Kandidaten statt. 
S 
B. Aus dem Telegraphendienste: 
a) schriftliche Prüfung: 
1. Gestalt des internen und internationalen Telegraphennetzes (Grenzen, Uebergangs- 
punkte, Beförderungswege); 
2. Vorschriften über Telegramme, Annahme-, Beförderungs= und Bestellungs-Dienst; 
3.Telegraphenordnung, internationales Telegraphen-Reglement, besondere llebereinkommen; 
4. Abrechnungswesen. 
b) mündliche Prüfung: 
1. Grundzüge der Telegraphie, Hilfswissenschaften; 
2. Kenntniß der in Bayern gebräuchlichen Telegraphen-Apparate und Batterien, Be- 
handlung derselben; 
3. Manipulationsdienst: Telegrammannahme, Taxirung, Abtelegraphirung und Aufnahme. 
8. 8. 
Hat ein Kandidat die Prüfung — oder auch nur die schriftliche oder mündliche — 
nicht bestanden, so kann er nach einem Jahre nochmals um Zulassung zu derselben nachsuchen. 
Genügt derselbe auch dann nicht, so ist er aus der Liste der Praktikanten zu streichen. 
8. 9. 
Nach bestandenem Examen kann den Praktikanten bei selbstständiger Verwendung eine 
monatliche diätarische Besoldung bewilligt werden. 
Die Anstellung als Assistent erfolgt sodann nach den vorhandenen Stellenerledigungen. 
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