Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

b51. 745 
G. 19. 
Die Zulassung der Bewerber zur Praxis erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Be- 
dürfnisses. 
Die zur Praxis zugelassenen Bewerber werden von der Generaldirektion der k. Ver- 
kehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, zunächst zu einem Telegraphenunter- 
richtskurs eingerufen. Ueber das Resultat der am Schlusse des Kurses abgehaltenen 
Prüfung wird den Bewerbern ein Zeugniß nusgestellt. Diejenigen Bewerber, welche die 
Prüfung nicht bestanden haben, werden als ungeeignet für die angestrebte Berwendung im 
Mitktleren Post= und Tikegraphendietiste zurückgewiesen. 
8. 20. 
Oiejemgen Bewerber, welchr die Tekegraphetprüfang bestanden haben, werden nach 
Maßgabe des Bebarfes den einzgelnen Oberposta##tsbezirken zugetheilt. 
Die zur Ausbildung der Adfpiranten geeigneten Dienstesstellen werden von der General- 
direktion der k. Verkehrsanstalten, Abkhetlung für Post und Telegraphen, bestimmt. Die 
Zukheilung an dieselben kttnerhalb des Oberpostamtsbezirkes erfolgt durch die Oberpostämter. 
Die Adspiranten werden von den Oberpostämtern nach erfolgter Zukheilung verpflichtet. 
Mit dem Praxisbegnn haben die Bewerber sofort eine Kauttion von 1000 JX zu erlegen. 
6. 81. 
Die Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiß und besonderer 
Otalisckatidn wckhhrend der Praxis zur aushilfsweisen Beschäftigung herangezogen werden; 
bei mangekhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichem Betragen werden dieselben 
aus dem Dienste entlassen. 
F. 22. 
Nüch Fweisshrizer praktischer Thätigkeit hat der Abfpitant die Abzunktenpräfung ab- 
zulezen, welche nuch Maßgabe des dienstlichen Bebürfnisses jährlich ein= oder zweimal ab- 
gehalten wird. Leistet ein Adspirant der Einberufung zur Prüfung ohne genügeme Ent- 
schuldigung keine Fulte, so wird er ans der Liste der Adspiranten gestrichen.
	        
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