Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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§. 23. 
Durch die Adjunktenprüfung soll erprobt werden, ob der Adspirant mit den Fach- 
kenntnissen vertraut ist, in den verschiedenen Dienstzweigen sicher zu funktioniren und bei 
Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen seine Kenntnisse in entsprechender Form darzu- 
legen versteht. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche. 
Für die schriftliche Prüfung werden Fragen 
1. aus dem Post= und Telegraphenbetriebsdienste; 
2. dem Expeditionsdienste, sowie der Taxirung von Postsendungen und Telegrammen; 
3. dem Rechnungswesen und 
4. zur Erprobung der Kenntnisse in der französischen Sprache gewählt. 
Eine Aufgabe über einen allgemeinen Gegenstand aus einem der Prüfungsfächer wird 
den Kandidaten zur Ausarbeitung eines ausführlichen Aufsatzes gegeben, bei welcher dieselben 
insbesondere ihre Befähigung in stylistischer Hinsicht zu erproben haben. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf: 
1. Die Organisation der Staatsbehörden im Allgemeinen und der k. Verkehrsanstalten 
im Besonderen; 
2. die Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder; 
3. die Taxirungsvorschriften. 
Die mündliche Prüfung in fremden Sprachen ist fakultativ und findet nur auf An- 
suchen des Kandidaten statt. 
Bei der Prüfung ist namentlich durch Vorführung von Beispielen aus der Praxis fest- 
zustellen, ob der zu Prüfende in den einzelnen Diensteszweigen die Dienstesvorschriften 
praktisch richtig anzuwenden versteht. 
§. 24. 
Hat der Adspirant die Prüfung — oder auch nur die schriftliche oder mündliche — 
nicht bestanden, so kann er nach einem Jahre nochmals um die Zulassung zu derselben 
nachsuchen. 
Genügt der Adspirant auch dann nicht, so ist er aus dem Dienste zu entlassen.
	        
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