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Nach bestandener Prüfung kann dem Adspiranten bei selbstständiger Verwendung eine
monatliche diätarische Besoldung bewilligt werden.
Die Anstellung als Adjunkt erfolgt sodann nach den vorhandenen Stellenerledigungen.
g. 25.
Als Bewerber um Stellen des mittleren Post= und Telegraphendienstes können sich
auch jene Militärpersonen melden, welche Anwartschaft auf eine etatsmäßige Stelle im
Civilstaatsdienste erworben und das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben; bei der An-
meldung haben dieselben zu erklären, daß sie eine Kaution von 1000 — zu leisten im
Stande sind.
Die Militäranwärter haben, wenn sie nicht vor dem Eintritte in das Heer die Be-
fähigung zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, durch Bestehen der vorgeschrie-
benen Borprüfung (§. 18) nachzuweisen, daß sie das für einen Beamten des mittleren Post-
und Telegraphendienstes erforderliche Maß allgemeiner Bildung besitzen; dieselben werden
demnächst zu einer informatorischen Beschäftigung auf die Dauer von drei Monaten ein-
berufen, während welcher sie den Telegraphenkurs mitzumachen und die Telegraphenprüfung
zu bestehen haben.
Außerdem bildet für die Militäranwärter eine einjährige Probedienstzeit und das Be-
stehen der Adjunktenprüfung die Voraussetzung für die Anstellung als Adjunkt.
26.
Die Beförderung der Adjunkten zu Expeditoren ist von dem Bestehen der ersten
Expeditorenprüfung abhängig.
Frühestens drei Jahre nach bestandener Adjunktenprüfung kann bei der Generaldirektion
der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, das Gesuch um Zulassung
zu dieser Prüfung eingereicht werden.
Eine Einberufung von Amtswegen findet zu dieser Prüfung nicht statt.
Die Zulassung erfolgt, wenn auf Grund der oberpostamtlichen Qualifikationsberichte
anzunehmen ist, daß der Gesuchsteller als geeignet und genügend vorbereitet für die Prüfung
zum Expeditor zu erachten ist.
Die Prüfungsgegenstände sind die nämlichen, wie bei der Adjunktenprüsung; es ist
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