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jedoch bei dieser Prüfung eine genauere Kenntniß der Details zu verlangen und namentlich
auch festzustellen, ob der Kandidat die nothwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbst-
ständigen Führung einer Expedition besitzt.
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche.
Hat der Kandidat in der Prüfung oder auch nur in der schriftlichen oder mündlichen
nicht genügt, so kann er nach Ablauf eines Jahres noch einmal um Zulassung nachsuchen.
8. 27.
Die Verwendung an den wichtigern Expeditorenstellen, sowie die Erreichung der höheren
Stellen im mittleren Post= und Telegraphendienst ist vom Bestehen der zweiten Expedi-
torenprüfung bedingt.
Um Zulassung zu dieser Prüfung, welche gesondert für den reinen Post= und gemischten
Post= und Telegraphendienst, ferner für den finanziellen Dienst und endlich für den Tele-
graphendienst abgehalten wird, kann frühestens vier Jahre nach dem Bestehen der ersten
Expeditorenprüfung nachgesucht werden.
Eine Einberufung von Amtswegen zu diesen Prüfungen, welche nur nach Maßgabe
des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten werden, findet nicht statt.
Die Gesuche um Zulassung, in welchen anzugeben ist, für welchen Dienstzweig die
Prüfung abgelegt werden will, werden auf Grund der oberpostamtlichen Vorlageberichte von
der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, ver-
beschieden.
Die Prüfungen zerfallen in schriftliche und mündliche.
S. 28.
Gegenstände der II. Expeditorenprüfung für den reinen Post= und gemischten Post= und
Telegraphendienst sind:
1. die allgemeinen Grundzüge der Reichsverfassung und des bayer. Staats= und Ver-
waltungsrechtes; die wesentlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen sowie regle-
mentarischen Bestimmungen über das Post= und Telegraphenwesen;
2. die Organisation der bayerischen Verkehrsanstalten, ihre Beziehungen zu den übrigen
Staatsbehörden;
3. Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen;